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Ablaufplan einer Abmahnung-
von A wie Abmahnung,
bis Z wie Zivilverfahren
Freitag,
den 22. Mai 2009
Kategorie: Gericht
Bericht - Update
Viele
Verbraucherforen, Blogs und diverse Websites bieten die unterschiedlichsten
Verfahrensweisen an wie man einer Abmahnung wegen einer
Urheberechtsverletzung begegnen sollte. Wen man eine Einschätzung der
gegenwärtigen Lage im Abmahnwesen geben sollte, muss man feststellen,
(a)
mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und dem
Entschluss Nichtzahlen, hat sich das Risiko einer möglichen
Kostenklage (Anwaltlichen Aufwendungen und Schadensersatzforderungen) seit
dem Januar 2009 erhöht. Grund dafür ist zu sehen, dass mit in
Kraft treten des Gesetz zur
Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums die Rechtsprechung
zur Bewilligung einer richterlichen Anordnung zur Herausgabe von
Verkehrsdaten noch zu unterschiedlich ist. Das eine Gericht urteilt so, das
nächste 200 km weiter schon wieder ganz anders. Daraus resultierend
werden weniger Anschlussinhaber ermittelt und abgemahnt sowie
verstärkt geklagt. Nach vorliegenden Informationen soll allein im
Musikbereich ca. 500 neue Klagen vorbereitet werden und die abmahnende
Kanzlei Waldorf will alle Abgemahnten verklagen die nicht zahlen. Ob es
dabei sich um gezielte Panikmache handelt oder um Tatsachen wird sich in
nächster Zeit herausstellen.
(b) Anwälte die Abgemahnte vertreten hatten bis
jetzt eine einfache anwaltliche Tätigkeit. Man hat für die Abgabe
einer Unterlassungserklärung sowie einem Begleitschreiben, meist einen
hohen Pauschalbetrag verlangt. Mit Verstärkung der Klagen ist aber zu
beobachten, viele Anwälte sind überfordert, verfügen nicht
über die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse oder merken dass man
in einem Klageverfahren viel Zeit, Wissen und Arbeit investieren muss.
Hierzu wird in Kürze ein aktuelles Projekt vorgestellt, was
wesentliche Verbesserungen bringen wird.
Ablaufplan einer Abmahnung bis zum Urteil
1. Abmahnung
- 964
Musikfiles in MP3-Format; an dem die 4 Kläger 80% der Nutzungsrechte
haben
-
Logg-Datum: 2005
-
Streitwert: 400.000,- €
-
Pauschalforderung: ca. 5.000,- €
2. Reaktion des Abgemahnten
- Abgabe
einer leicht modifizierten Unterlassungserklärung (UE)
- Nach
erneuten Schriftverkehr von der abmahnenden Kanzlei, wurde ein Anwalt
beauftragt
3. Reaktion des Anwaltes
-
Letzte Vergleichsangebot der Rechtsanwälte Rasch, was die finanziellen
Schwierigkeiten
berücksichtigte, in Höhe
von ca. 1.500,- € wurde nicht angenommen
- Ende
Dezember 2008 wurde Klage eingereicht (5.832,40 €) durch die
Rechtsanwälte Rasch
- Die
Klageerwiderung hat das Gericht nicht überzeugt
4. Mündliche Verhandlung LG Köln
-
01.04.2009 Termin mündliche Verhandlung (Link)
- Vom
Gericht wurde ein Vergleich angeregt (ca. 3.000,- €)
-
Termin der Bekanntgabe einer gütlichen Einigung: 22.04.2009,
Urteilsfindung: 13.05.2009
5. Urteilsfindung LG Köln (Link)
-
Störerhaftung durch AI (Kinder oder Ehepartner)
-
Urteil:
AG: 5.832,40 €
Gerichtskosten: 1.273,00
€
Argumentation des Beklagten
-
Anzweifeln er Zuständigkeit des Gerichtsstandes
- Zu
hoher Streitwert und Gebührenrahmen
- Alle
Prüf- und Überwachungspflichten als Anschlussinhaber wurde man
gerecht. Weitere Prüf- und
Überwachungspflichten gegen
über den Kindern (das älteste Kind war zum Logg-Zeitpunkt 13
Jahre) hätten
nicht bestanden
- Es
wurden keine Musikstücke über den Anschluss angeboten,
resultierend daraus hafte man auch nicht dafür
Argumentation der Landesrichter
- LG Köln
ist örtlich Zuständig (“fliegender Gerichtsstand“)
-
Abmahnkosten ergeben sich aus der Geschäftsführung ohne Auftrag
(GoA) sowie Störerhaftung
-
Unterlassungsanspruch sowie Aktivlegimitation ist gegeben
-
Störerhaftung: Unstreitig, selbst der Beklagte räumte in seinem
Vortrag ein dass kein Unbekannter Dritter,
sondern eher ein Familienmitglied in
Frage käme. Die Überlassung des Internetanschlusses, insbesondere
an
Minderjährigen, löst
besondere Prüf- und Aufsichtsplichten für den AI aus. Ein
ausdrückliches und konkretes
Verbot von Filesharing reicht nicht
aus. Das Einrichten eines eigenen Benutzerkontos mit eingeschränkten
Rechten ist zumutbar. Auch andere
technische Möglichkeiten wie die Nutzung bestimmter Modems, wurden
nicht eingesetzt. Ein Schriftsatz
(nach der mündlichen Verhandlung) durfte nicht berücksichtigt
werden und
trägt nicht zur
Glaubwürdigkeit zu.
- Auf
Grund des nicht einfachgelagerten Fall können die Klägerin, trotz
eigener Rechtsabteilung, einen
Rechtsanwalt hinzuziehen.
-
Streitwert ist angemessen (100.000,- € je Verletzten bei mehr als 20
Titeln, dir pro Klägerinnen
dargelegt worden sind)
-
Erhöhungsgebühr wurde geschuldet, da mehrere Parteien involviert
sind
-
100-Euro -Deckelung (§ 97a Abs. 2
UrhG) kommt nicht in Betracht, da der Rechtsverstoß vor in-
krafttreten stattfand.
Fazit
Dieses
Beispiel macht deutlich, nicht nur das sog. “Altfälle“
aufgerollt werden, sondern auch wie wichtig eine ordnungsgemäße
anwaltliche Tätigkeit ist. Die “fetten Jahre“, wo man
einen hohen Pauschalbetrag gefordert hat für 2 DIN A 4 Seiten, sind
vorbei. Mit Verstärkung der Klagen seitens der abmahnenden Kanzleien
ist Wissen, Strategie und Kaltblütigkeit gefragt. Denn im Mittelpunkt
steht immer der Mandant.
Autor:
Steffen Heintsch
LG
Köln, mündliche Verhandlung vom 01.04.2009, Az. 28 O 889/08
Dienstag, den
21.04.2009
Kategorie:
Rechtsanwälte Rasch
Im
Rahmen des Gerichts-Bericht, informiere ich heute über eine
mündliche Verhandlung am LG Köln. Für alle Skeptiker, nein,
es ist leider kein Aprilscherz!
Zur Vorgeschichte, der Betroffene wurde
abgemahnt wegen einer Urheberechtsverletzung sowie aufgefordert zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Anzahl der abgemahnten
Titel lag im mittleren bis hohen dreistelligen Bereich. Der Streitwert
wurde in einer Höhe von EUR 400.000,00 sowie die Forderungen aus der
Abmahnung auf EUR 5.000,00 beziffert. Die Ermittlung des Klarnamen +
Adresse erfolgte per Strafanzeige gegen Unbekannt und das daraus
resultierende staatsanwaltliche Auskunftsverlangen gemäß §
113 TKG.
An dieser Stelle muss ein Hinweis erlaubt sein.
Dieser Bericht soll nicht dazu dienen den Leser in Panik oder
unüberlegte Reaktionen zu versetzen. Es ist das Anliegen, zu informieren,
was kann passieren bzw. welche Folgen kann es mit sich ziehen, wenn ich
unüberlegt “fileshare“ und sorglos anderen ihre
Rechte verletze. Denn für die Betrachtungsweise des Abmahnwesen sollte
man, bevor man laut nach "Abzocke" schreit, erst einmal
überdenken das jede Medaille zwei Seiten besitzt.
Die Abgemahnte reagierte anfänglich ohne
anwaltliche Vertretung, gab eine (leicht) modifizierte
Unterlassungserklärung ab und bezahlte nicht. Auf Grund des weiteren
Schriftverkehrs, entschloss sich die Betroffene anwaltlich vertreten zu
lassen. Ende Dezember 2008, wurde durch die Rechtsanwälte Rasch
die Klage (auf EUR 5.832,40) eingereicht. Dazu muss man erwähnen, das
letzte außergerichtliche Vergleichsangebot durch Rechtsanwälte
Rasch betrug (welches die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenseite
berücksichtigte) EUR 1.500,00. Am 01.04.2009 fand dann am LG Köln
die mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hatte nur angeregt, ob
man sich im Hinblick auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse
der Gegenseite nicht auf einen geringeren Zahlungsbetrag einigen könne
(also als Beispiel EUR 3.000,-), welchen die Gegenseite dann anerkennt und
zusätzlich dann noch die gesamten durch das Verfahren entstandenen
Kosten trägt. Hier ist auch jetzt schon zu erkennen, dass die Richter
ausgehen das die Klage begründet sein dürfte.
Bis zum 22. April 2009 haben jetzt noch einmal
beide Parteien die Gelegenheit sich zu “vergleichen“. Ich
hoffe, dass wir über den Ausgang, ebenfalls ein Feedback bekommen.
Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Rechtsanwälte
Rasch äußerte sich, dass es erstaunlich ist, wie viele
Rechtsanwälte dem Irrglauben unterliegen, dass in einer
Störerkonstellation keine Kostenklage erhoben wird. Häufig werden
die Mandanten dann gar nicht richtig über die möglichen Risiken eines
Prozesses aufgeklärt, vielmehr wird offenbar lapidar auf die
Rechtsprechung des OLG Frankfurt verwiesen, so dass sich die Mandanten in
Sicherheit wiegen. Nicht selten kommt es dann vor, dass nach
Klageeinreichung die Mandanten bei uns in der Kanzlei anrufen und sich
über die Informationspolitik ihres Anwalts beklagten und nun doch
den zuletzt angebotenen Vergleich annehmen möchten, was nach
Klageeinreichung dann aber nicht mehr möglich ist.
Downloadlink: PDF Protokoll
Ein Tag in München
Donnerstag, den 02.04.2009
Kategorie: Gericht Bericht
Alles im allen, war der heutige Tag mit sehr
vielen interessanten Eindrücken geprägt. Heute früh 06:45
Uhr ging es los zum Gerichts-Trip am AG München. Es war herrlichstes
Frühlingswetter, ich habe die sehr imposante Allianz-Arena gesehen,
der Benzin kostet EUR 01,1709 und der Diesel EUR 01,0009 sowie
die Hauptstadt meines Freistaates zeigte sich altehrwürdig und
schön.
Heute standen zwei Gerichtstermine (10:20
Uhr+11:00 Uhr) auf den Plan. In beiden Fällen klagten ansässige
Verlagshäuser wegen unerlaubter Verwendung von Karten oder
Kartenausschnitten. Ödes Thema, hat ja eigentlich mit Abmahnungen im
P2P-Bereich nichts zu tun. Sicherlich, aber es sind dennoch Parallelen zu
erkennen.
(1) Az. 161 V 27717/08
Beginn: 10:20 Uhr
Ende: 10:35 Uhr
Entscheidungsfindung: 17:00 Uhr
Ein
gewerblicher Betrieb hat auf seiner Internetpräzens, manch einer sagt
auch dazu Homepage, einen Kartenausschnitt veröffentlicht ohne
Lizensierung sowie Recht zur Veröffentlichung. Nach einer Abmahnung
März 2006, gab es die üblichen Vorgehensweisen wie Abgabe einer
Unterlassungserklärung, diverser Schriftsätze und Nichtzahlung
der geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzforderungen. Der
Kläger beantragte die Zahlung der AG aus einem Streitwert von EUR
6.000, sowie Lizenzgebühren in Höhe von EUR 359,60. Der Beklagte
beantragte die Abweisung der Klage, weil der Verstoß nicht
nachgewiesen wurde denn es hätte jeder x-beliebige Kartenausschnitt
sein können von irgendjemanden, die Klägerin ihre Rechte nicht
nachweisen könnte sowie die Verlagsgesellschaft hätte keinen
Anwalt zur Durchführung der Abmahnung gebraucht.
Hier muss ich kurz einwerfen, dass alle
Beklagten in den zwei Verhandlungen nicht selbst erschienen sind, sondern
sich anwaltlich vertreten ließen.
Zur Beweisaufnahme wurden alle beiden Parteien
an den Richterplatz zitiert und Frau Vorsitzende erläuterte, im
Vergleich zwischen dem Original des Städteplanes und dem eingescannten
Kartenausschnitt des Beklagten, das der Sachverhalt unstreitig wäre.
Resultierend aus diesem eindeutigen Vergleich der beiden Kartenmaterialien
gibt es keinen Zweifel und es wäre bemerkenswert dass der Beklagte es
bestreitet.
Anwaltsgebühren bei einer
Geschäftsgebühr von 1,3 aus einem Streitwert von EUR 6.000,-
wären hierbei noch günstig im Vergleich mit der Musikindustrie.
Wenn Sony BMP sich anwaltlicher Hilfe bedienen dürfe, steht dies einem
Verlag ebenfalls zu. Deshalb ist eine Schadensminderungspflicht der
Rechteinhaberin nicht herbei zu leiten. Frau Vorsitzende unterbrach die
Verhandlung bis zur Entscheidungsfindung um 17:00 Uhr in ihrem Zimmer. Der
Beklagtenseite wurde ans Herz gelegt anzuerkennen da der Sachverhalt
unstreitig wäre. Auf Grund des späten Termins, kann ich nicht
sagen wie es ausgegangen ist. Aber im Anbetracht der Lage bleibt dem Beklagten
nur die Möglichkeit der Anerkennung oder einem Urteil zu seinen
Ungunsten.
(2) Az. 161 C 34754/08
Beginn: 11:00 Uhr
Unterbrechung von 11:20 bis 11:30 Uhr
Ende: 11:40 Uhr
Die Verhandlung begann mit einer Güteverhandlung
die in einem Hauptsacheverfahren überging. Der Beklagte ist Betreiber
einer Homepage. 1998 faste er einen Entschluss einen Kartenausschnitt auf
seiner Page einzubinden. Nachdem er aber gehört hat, dass es illegal
sei und zu einer Abmahnung führen kann, hat er einen Monat später
seiner Website-Administratorin angewiesen diesen Kartenausschnitt zu
entfernen und zu löschen. Dieses wurde von der Website-Administratorin
durchgeführt und bestätigt.
Mitte 2008 wurde dennoch, mit einer speziellen
Suchmaschine der Klägerin, dieser Kartenausschnitt auf der Homepage
des Beklagten gefunden und dokumentiert.
Nach einer Abmahnung im Jahre 2008, wurde eine
Unterlassungserklärung abgegeben und diverser Schriftverkehr
ausgetauscht.
Der Kläger beantragte der Beklagten zu
verurteilen zur Zahlung von EUR 1.028,- SE, EUR 95,00 Ermittlungskosten
sowie EUR 457,00 Anwaltsgebühren.
Der Beklagte stellte den Antrag auf Abweisung
der Klage, weil der Kartenausschnitt nur kurzfristig 1998 eingestellt und
sofort wieder herausgenommen wurde, er nicht öffentlich
zugänglich gemacht wurde, die Website-Administratorin exakte Anweisung
erhalten hat diesen Kartenausschnitt zu entfernen und zu löschen was
sie auch bestätigte. Weiterhin wurde die Aktivlegitimation der
Klägerin angezweifelt und vorgetragen, dass dieser kartenausschnitt
nur mit einer speziellen Suchmaschine aufrufbar gewesen wäre.
Im weiteren Verlauf dieser Verhandlung kam es
zu einem anhaltenden Wortgefecht zwischen den Parteien. Die
Klägerseite zweifelte die Glaubwürdigkeit der Aussagen des
Beklagten an und die Beklagtenseite argumentierte dass der Schadensersatz
einfach zu hoch angesetzt wäre, weil man 11 Jahre in dem Glauben
gelebt habe dass der Ausschnitt gelöscht sei und nur mit speziellen
Suchmaschinen aufrufbar gewesen sei.
Es wurde herausgearbeitet, dass
Öffentliches Zugänglichmachen die abstrakte Möglichkeit des
Abrufes darstellt. Zwar läge die Beweisführung bei der
Klägerin, der Beklagte könne aber in der sekundären
Beweislast sich nicht eindeutig darlegen dass der Kartenausschnitt auch
gelöscht geworden sei. Glauben, sei Sache der Beweisaufnahme! Auch
wäre an bestimmten Details (späteren U-Bahn Bahnhof und
Straßennamen) erkennbar das die Karte auch nach 1998 noch Online
aktualisiert worden sein musste. Frau Vorsitzende erläuterte, das aus
dem gesamten Gründen, der Schadensersatzanspruch reduziert werden
muss, aber der Beklagte um der Zahlung der Anwaltsgebühren
gemäß GoA nicht herum kommen wird. Ein anzweifeln der
Aktivlegimitation der Klägerin wäre nicht gegeben, weil der
Beklagte schriftlich dargelegt hat, das er das streitgegenständliche
Kartenmaterial selbst von der Homepage der Klägerin entnahm.
Mit dem ersten Vergleich war die Beklagtenseite
nicht einverstanden und verwies auf mehrere Zeugen. Frau Vorsitzende gab zu
bedenken, das die Vorladung der Zeugin aus Dänemark genauso viel
Kosten entstehen ließe wie der ganze Vergleich (Rechtswege Hilfe,
Zeugenvorschuss usw.). Der zweite Vergleich wurde ebenfalls von Seiten des
Klägers angeboten mit einer Summe von EUR 1.000,00, Bezahlung der
Kosten des Rechtsstreites durch den Beklagten sowie gegenseitiger Aufhebung
der anderen Gebühren (AG). Die Klägerin muss noch ein Gutachten
der Beklagten zusenden und beide Parteien haben Zeit bis zur
Entscheidungsfindung am 27.05. 11.30 Uhr sich außergerichtlich zu
einigen.
Nach den Verhandlungen ergab sich noch ein
Gespräch mit dem Vertreter der Klägerin, Herrn RA Dr. Wiedorf. Es
wurde dabei eindeutig angesprochen, das ein Betroffener nach einem Abmahnschreiben
der Unterlassung nachkommen müsse und eine
Unterlassungserklãrung abzugeben hat. Eine
Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch wäre dabei
ausreichend. Danach sollte man sich auf jeden Fall mit der betreffenden
Kanzlei in Verbindung setzen. In einem ersten Telefonat könne man
schon vieles abklären.
Natürlich, ärgert es ihm persönlich, dass alle die Abmahner
als Abzocker darstellen. Man muss aber begreifen dass man hier als Anwalt
seinem Beruf nachgeht und im seinen Fall wäre es eine Verlagshaus
dessen Rechte verletzt werden. Auch wäre die Beweislast meistens
unstreitig. Trotzdem vergessen viele, dass seine Mandantin jährlich mehrere
Millionen investiert um das Kartenmaterial aktuell zu halten sowie die
Zeichner auch bezahlt werden müssen. Jeder rede von
Abzocke, nimmt sich aber die Freiheit die
Rechte seiner Mandantin ungestraft zu verletzen. Er habe auch kein
Verständnis, das Betroffene trotz Abmahnung das Kartenmaterial dann
nicht löschen und auf der Homepage stehen lassen. Dr. Wiedorf betonte
dass die Unterlassungserklärung nach den Hamburger Brauch aber nicht
vor der Bezahlung der Forderungen schützt. Er begrüßte
dabei das Vorgehen des Vereines gegen den Abmahnwahn e.V., dass mit dieser
Berichterstattung informiert werden soll, aber äußerte die Bitte
keine Panikmache zu betreiben.
Autor: Steffen Heintsch
Urteile aus Bayern
Samstag,
den 21.03.2009
Kategorie: Kanzlei
Waldorf
Nach
einer Anfrage an die Kanzlei Waldorf aus München, bekam ich eine
Auswahl der gängigsten Entscheidungen zugesendet. Vielen Dank nach
München. Zeigt es doch eindeutig, gerade in den Tagen wo die
Musikindustrie ihre Muskeln spielen lässt, das Reden und Respekt
wichtiger ist als die Abmahnkeule. Erfreulich wäre noch, wenn sich die
Justizbehörde in Bayern etwas transparenter geben würde und man
wie am Beispiel NRW
eine Rechtsdatenbank einführt, auf der man jederzeit zugreifen kann.
(1) AG München, Urteil vom 26.08.2008,
Az. 161 C 8047/08
Prozessbevollmächtigter:
Kanzlei
Waldorf
Streitgegenstand:
Schadenersatzforderung
EUR 506,00 wegen illegalen Download von 2 Hörbüchern
Urteil:
1. Der
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 506,00 nebst Zinsen in
Höhe von
5
Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit XX.02.2008 zu bezahlen.
2. Die
Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der
Streitwert wird auf EUR 506,00 festgelegt.
Entscheidungsgründe:
1. Zuständigkeit des
Gerichtstandes
“Das
Amtsgericht München ist gemäß § 32 ZPO für den
Rechtsstreit zuständig, das sich das streitgegenständliche
Angebot auch an Interessen in München richtete und hier im Internet
aufgerufen werden konnte, § 32 ZPO. Die Klägerin hat die freie
Wahl, ihren Anspruch im Wege
der Widerklage oder durch Erhebung einer eigenen Leistungsklage vor einem
von ihr gewählten zuständigen Gericht geltend zu machen. Dass sie
von ihrem Recht Gebrauch macht und bei dem für ihren Sitz
zuständigen
Gericht
Klage eingereicht, lässt einen rechtsmissbrauch nicht erkennen, zumal die
von dem Beklagten erhobene Feststellungsklage vor einem unzuständigen
Gericht erhoben worden war.“
2. Störerhaftung
“Das
Bestreiten der Begehung der Rechtsverletzung durch den Beklagten ist zum
einen unsubstantiiert und zum anderen aufgrund der uneingeschränkt
abgegebenen Unterlassungserklärung unbeachtlich. “
“Soweit
der Beklagte einwendet, er habe den Urheberechtsverstoß nicht
begangen, ist sein Bestreiten
unsubstantiiert,
da unstreitig unter die IP-Adresse des Beklagten der Verstoß behangen
wurde, hätte der Beklagte substantiiert darlegen müssen, wer
außer ihm Zugang zu seinen Computer hat und ob er zu den angegeben
Zeiten im Internet war. Da der Beklagte dies nicht getan hat, ist sein
Bestreiten unbeachtlich. “
“Da
es sich bei der vom Beklagten
am XX.02.2008 abgegebenen Erklärung um eine Unterlassungserklärung
handelt, die verbindlich und ohne Einschränkung hinsichtlich des
Unterlassungswillens abgegeben wurde, kann ein Bestreiten der
rechtswidrigen Handlung und deshalb des bestehenden Unterlassungsanspruches
nicht mehr erfolgen.“
4. Thema Massenabmahnung
“Zum
anderen liegt auch keine “Massenabmahnung“ vor. Dass eine
Vielzahl einzelner konkreter
Rechtsverletzungen
eine Vielzahl von Unterlassungsansprüchen auslöst, führt nicht
dazu, dass die Geschädigte ihren Anspruch nicht mehr geltend machen
dürfte.“
5. Streitwert
“Der
angesetzte Streitwert ist nicht zu beanstanden. Da sich der mit der
Abmahnung geltend gemachte Anspruch in die Zukunft richtet, ist das
Interesse der Klägerin anders zu bewerten als nach der Höhe des
Schadensersatzanspruches.“
Download als PDF-Datei
Standpunkt
des Autors
Der
Abgemahnte hat die originale Unterlassungserklärung abgegeben, nicht
bezahlt und eine
negative
Feststellungklage erhoben. Wie aber schon in einem früheren Interview
mit RA Dr. Wachs besprochen, kann zwar der Betroffene eine negative
Feststellungsklage erheben um die Richtigkeit der ergangenen Abmahnung
überprüfen zu lassen und diese auch gewinnen, die abmahnende
Kanzlei
geht
im Endeffekt zu einem Gerichtsstand ihrer Wahl und erhebt eine
Leistungsklage. So wie auch in diesem Fall. Wenn man die ganzen
Entscheidungen in jüngster Zeit betrachtet, fällt einen ein
gewisse Übereinstimmung Seitens der Vorgehensweisen der Beklagten auf.
Regelmäßig wird unnötigerweise die Zuständigkeit des
Gerichts angezweifelt. Jeder Beklagte und sein Rechtsbeistand müsste
doch über den sogenannten “fliegenden Gerichtsstand“
Bescheid wissen und sich denken können, dass es hier wahrscheinlich
eine Art Watsche zu verstehen ist für den involvierten Richter, wenn
seine Kompetenz und Zuständigkeit angezweifelt wird. Wer sich zum
Thema näher informieren will kann sich gern die Pressemitteilung des
Deutschen Richterbund durchlesen. Das Anzweifeln des Gerichtsstandes ist
ein No-Go! Ein weiterer Punkt ist das Bestreiten bzw. Aufstellen von Behauptungen,
ohne es schlüssig
darzulegen.
In der sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber dem Richter
überzeugend
vortragen,
warum er nicht als Verletzer in Betracht kommt.
Hauptschwerpunkt dieser Verhandlung ist
die Abgabe der Original Unterlassungserklärung. Bei flüchtiger
Betrachtungsweise, erscheint die beigefügte
Unterlassungserklärung der Kanzlei Waldorf, identisch mit unserer
modifizierten Unterlassungserklärung. Wichtig aber, in der Original
Unterlassungserklärung fehlt der Hinwies auf Ablehnung eines Schuldeingeständnis,
welcher in unserer aber vorhanden ist.
“...
mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne
Präjudiz
für
die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der
Firma...“
Die
Original Unterlassungserklärung kann, wie im konkreten Fall auch
geschehen, und wird als Schuldeingeständnis angesehen.
Vergleiche
Punkt 2 des Urteiles:
“Da
es sich bei der vom Beklagten
am XX.02.2008 abgegebenen Erklärung um eine Unterlassungserklärung
handelt, die verbindlich und ohne Einschränkung hinsichtlich des
Unterlassungswillens abgegeben wurde, kann ein Bestreiten der
rechtswidrigen Handlung und deshalb des bestehenden Unterlassungsanspruches
nicht mehr erfolgen.“
Zusätzlich
zu der Aufforderung einen Schadensersatz zu leisten, beinhaltet das
Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte die Aufforderung zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In dieser ist
regelmäßig kein Schuldanerkenntnis bezüglich der
vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung und keine Anerkennung der
Zahlungspflicht enthalten, wie es bei Abmahnungen anderer Kanzleien der
Fall ist. Allerdings ist auch
die von der Kanzlei Waldorf verwendete standardisierte strafbewehrte
Unterlassungserklärung kritisch zu betrachten. In den meisten
Fällen wird es ratsam sein, diese so nicht abzugeben. Vielmehr sollte
die Entwicklung einer modifizierten Unterlassungserklärung
geprüft werden, in der beispielsweise ein Schuldanerkenntnis ausdrücklich
abgelehnt wird. Der Anspruch der Rechteinhaber auf Abgabe einer
Unterlassungserklärung bezieht sich auf eine
Unterlassungserklärung als solche, nicht auf eine Erklärung mit
dem von der Kanzlei Waldorf vorgegebenen Inhalt. Ein anderslautender
Hinweis im Abmahnschreiben, wonach eine veränderte
Unterlassungserklärung nicht akzeptiert werden würde, ist dagegen
unbeachtlich
(Quelle:
Kanzlei Wilde-Beuger).
Auch
wenn mitunter von den Abmahnkanzleien behauptet wird, dass nur die jeweils
angeführte Unterlassungserklärung akzeptiert werden würde,
ändert dies nichts an der Möglichkeit zur Abgabe einer
modifizierten Erklärung. So hat die Gegenseite zwar meist auf Grund
der festgestellten Urheberrechtsverletzung einen Unterlassungsanspruch
gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und damit einen Anspruch auf Abgabe
einer Unterlassungserklärung. Wie diese Erklärung jedoch
inhaltlich ausgestaltet wird, obliegt grundsätzlich dem
Erklärenden selbst. Erforderlich ist lediglich, dass der Charakter
einer Unterlassungserklärung, das heißt die verbindliche
Erklärung des Unterlassens erneuter Zuwiderhandlungen bei Unterwerfung
unter eine Vertragsstrafe, gewahrt bleibt
(Quelle:
Kanzlei
Wilde-Beuger).
Autor:
Steffen Heintsch

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