Ablaufplan einer Abmahnung-

von A wie Abmahnung,                       

bis Z wie Zivilverfahren

 

 

Freitag, den 22. Mai 2009

Kategorie: Gericht Bericht - Update

 

 

 

 

Viele Verbraucherforen, Blogs und diverse Websites bieten die unterschiedlichsten Verfahrensweisen an wie man einer Abmahnung wegen einer Urheberechtsverletzung begegnen sollte. Wen man eine Einschätzung der gegenwärtigen Lage im Abmahnwesen geben sollte, muss man feststellen,

(a) mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und dem Entschluss Nichtzahlen, hat sich das Risiko einer möglichen Kostenklage (Anwaltlichen Aufwendungen und Schadensersatzforderungen) seit dem Januar 2009 erhöht. Grund dafür ist zu sehen, dass mit in Kraft treten des Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums die Rechtsprechung zur Bewilligung einer richterlichen Anordnung zur Herausgabe von Verkehrsdaten noch zu unterschiedlich ist. Das eine Gericht urteilt so, das nächste 200 km weiter schon wieder ganz anders. Daraus resultierend werden weniger Anschlussinhaber ermittelt und abgemahnt sowie verstärkt geklagt. Nach vorliegenden Informationen soll allein im Musikbereich ca. 500 neue Klagen vorbereitet werden und die abmahnende Kanzlei Waldorf will alle Abgemahnten verklagen die nicht zahlen. Ob es dabei sich um gezielte Panikmache handelt oder um Tatsachen wird sich in nächster Zeit herausstellen.

(b) Anwälte die Abgemahnte vertreten hatten bis jetzt eine einfache anwaltliche Tätigkeit. Man hat für die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie einem Begleitschreiben, meist einen hohen Pauschalbetrag verlangt. Mit Verstärkung der Klagen ist aber zu beobachten, viele Anwälte sind überfordert, verfügen nicht über die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse oder merken dass man in einem Klageverfahren viel Zeit, Wissen und Arbeit investieren muss. Hierzu wird in Kürze ein aktuelles Projekt vorgestellt, was wesentliche Verbesserungen bringen wird.

 

 

Ablaufplan einer Abmahnung bis zum Urteil

 

1. Abmahnung

- 964 Musikfiles in MP3-Format; an dem die 4 Kläger 80% der Nutzungsrechte haben

- Logg-Datum: 2005

- Streitwert: 400.000,- €

- Pauschalforderung: ca. 5.000,- €

 

2. Reaktion des Abgemahnten

- Abgabe einer leicht modifizierten Unterlassungserklärung (UE)

- Nach erneuten Schriftverkehr von der abmahnenden Kanzlei, wurde ein Anwalt beauftragt

 

3. Reaktion des Anwaltes

- Letzte Vergleichsangebot der Rechtsanwälte Rasch, was die finanziellen Schwierigkeiten         

  berücksichtigte, in Höhe von ca. 1.500,- € wurde nicht angenommen

- Ende Dezember 2008 wurde Klage eingereicht (5.832,40 €) durch die Rechtsanwälte Rasch

- Die Klageerwiderung hat das Gericht nicht überzeugt

 

4. Mündliche Verhandlung LG Köln

- 01.04.2009 Termin mündliche Verhandlung (Link)

- Vom Gericht wurde ein Vergleich angeregt (ca. 3.000,- €)

- Termin der Bekanntgabe einer gütlichen Einigung: 22.04.2009, Urteilsfindung: 13.05.2009

 

5. Urteilsfindung LG Köln (Link)

- Störerhaftung durch AI (Kinder oder Ehepartner)

- Urteil:

   AG: 5.832,40 €

   Gerichtskosten: 1.273,00 €

 

 

 

Argumentation des Beklagten

 

- Anzweifeln er Zuständigkeit des Gerichtsstandes

- Zu hoher Streitwert und Gebührenrahmen

- Alle Prüf- und Überwachungspflichten als Anschlussinhaber wurde man gerecht. Weitere Prüf- und

  Überwachungspflichten gegen über den Kindern (das älteste Kind war zum Logg-Zeitpunkt 13 Jahre) hätten

  nicht bestanden

- Es wurden keine Musikstücke über den Anschluss angeboten, resultierend daraus hafte man auch nicht dafür

 

 

Argumentation der Landesrichter

 

- LG Köln ist örtlich Zuständig (“fliegender Gerichtsstand“)

- Abmahnkosten ergeben sich aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) sowie Störerhaftung

- Unterlassungsanspruch sowie Aktivlegimitation ist gegeben

- Störerhaftung: Unstreitig, selbst der Beklagte räumte in seinem Vortrag ein dass kein Unbekannter Dritter,

  sondern eher ein Familienmitglied in Frage käme. Die Überlassung des Internetanschlusses, insbesondere an

  Minderjährigen, löst besondere Prüf- und Aufsichtsplichten für den AI aus. Ein ausdrückliches und konkretes

  Verbot von Filesharing reicht nicht aus. Das Einrichten eines eigenen Benutzerkontos mit eingeschränkten

  Rechten ist zumutbar. Auch andere technische Möglichkeiten wie die Nutzung bestimmter Modems, wurden

  nicht eingesetzt. Ein Schriftsatz (nach der mündlichen Verhandlung) durfte nicht berücksichtigt werden und

  trägt nicht zur Glaubwürdigkeit zu.

- Auf Grund des nicht einfachgelagerten Fall können die Klägerin, trotz eigener Rechtsabteilung, einen

  Rechtsanwalt hinzuziehen.

- Streitwert ist angemessen (100.000,- € je Verletzten bei mehr als 20 Titeln, dir pro Klägerinnen

  dargelegt worden sind)

- Erhöhungsgebühr wurde geschuldet, da mehrere Parteien involviert sind

- 100-Euro -Deckelung (§ 97a Abs. 2  UrhG) kommt nicht in Betracht, da der Rechtsverstoß vor in-

  krafttreten stattfand.

 

 

Fazit

 

Dieses Beispiel macht deutlich, nicht nur das sog. “Altfälle“ aufgerollt werden, sondern auch wie wichtig eine ordnungsgemäße anwaltliche Tätigkeit ist. Die “fetten Jahre“, wo man einen hohen Pauschalbetrag gefordert hat für 2 DIN A 4 Seiten, sind vorbei. Mit Verstärkung der Klagen seitens der abmahnenden Kanzleien ist Wissen, Strategie und Kaltblütigkeit gefragt. Denn im Mittelpunkt steht immer der Mandant.

 

 

Autor: Steffen Heintsch

 

 


 

LG Köln, mündliche Verhandlung vom 01.04.2009, Az. 28 O 889/08

 

Dienstag, den 21.04.2009

Kategorie: Rechtsanwälte Rasch

 

Im Rahmen des Gerichts-Bericht, informiere ich heute über eine mündliche Verhandlung am LG Köln. Für alle Skeptiker, nein, es ist leider kein Aprilscherz!

 

Zur Vorgeschichte, der Betroffene wurde abgemahnt wegen einer Urheberechtsverletzung sowie aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Anzahl der abgemahnten Titel lag im mittleren bis hohen dreistelligen Bereich. Der Streitwert wurde in einer Höhe von EUR 400.000,00 sowie die Forderungen aus der Abmahnung auf EUR 5.000,00 beziffert. Die Ermittlung des Klarnamen + Adresse erfolgte per Strafanzeige gegen Unbekannt und das daraus resultierende staatsanwaltliche Auskunftsverlangen gemäß § 113 TKG.

 

An dieser Stelle muss ein Hinweis erlaubt sein. Dieser Bericht soll nicht dazu dienen den Leser in Panik oder unüberlegte Reaktionen zu versetzen. Es ist das Anliegen, zu informieren, was kann passieren bzw. welche Folgen kann es mit sich ziehen, wenn ich unüberlegt “fileshare“ und sorglos anderen  ihre Rechte verletze. Denn für die Betrachtungsweise des Abmahnwesen sollte man, bevor man laut nach "Abzocke" schreit, erst einmal überdenken das jede Medaille zwei Seiten besitzt.

 

Die Abgemahnte reagierte anfänglich ohne anwaltliche Vertretung, gab eine (leicht) modifizierte Unterlassungserklärung ab und bezahlte nicht. Auf Grund des weiteren Schriftverkehrs, entschloss sich die Betroffene anwaltlich vertreten zu lassen. Ende Dezember 2008, wurde durch die Rechtsanwälte Rasch die Klage (auf EUR 5.832,40) eingereicht. Dazu muss man erwähnen, das letzte außergerichtliche Vergleichsangebot durch Rechtsanwälte Rasch betrug (welches die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenseite berücksichtigte) EUR 1.500,00. Am 01.04.2009 fand dann am LG Köln die mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hatte nur angeregt, ob man sich im Hinblick auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenseite nicht auf einen geringeren Zahlungsbetrag einigen könne (also als Beispiel EUR 3.000,-), welchen die Gegenseite dann anerkennt und zusätzlich dann noch die gesamten durch das Verfahren entstandenen Kosten trägt. Hier ist auch jetzt schon zu erkennen, dass die Richter ausgehen das die Klage begründet sein dürfte.

Bis zum 22. April 2009 haben jetzt noch einmal beide Parteien die Gelegenheit sich zu “vergleichen“. Ich hoffe, dass wir über den Ausgang, ebenfalls ein Feedback bekommen.

 

Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Rechtsanwälte Rasch äußerte sich, dass es erstaunlich ist, wie viele Rechtsanwälte dem Irrglauben unterliegen, dass in einer Störerkonstellation keine Kostenklage erhoben wird. Häufig werden die Mandanten dann gar nicht richtig über die möglichen Risiken eines Prozesses aufgeklärt, vielmehr wird offenbar lapidar auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt verwiesen, so dass sich die Mandanten in Sicherheit wiegen. Nicht selten kommt es dann vor, dass nach Klageeinreichung die Mandanten bei uns in der Kanzlei anrufen und sich über die Informationspolitik ihres Anwalts beklagten und nun doch den zuletzt angebotenen Vergleich annehmen möchten, was nach Klageeinreichung dann aber nicht mehr möglich ist. 

  

Downloadlink:  PDF Protokoll

 

 

 

 

 


 

Ein Tag in München

 

 

Donnerstag, den 02.04.2009

Kategorie: Gericht Bericht

 

Alles im allen, war der heutige Tag mit sehr vielen interessanten Eindrücken geprägt. Heute früh 06:45 Uhr ging es los zum Gerichts-Trip am AG München. Es war herrlichstes Frühlingswetter, ich habe die sehr imposante Allianz-Arena gesehen, der Benzin kostet EUR 01,1709 und der Diesel EUR 01,0009 sowie die Hauptstadt meines Freistaates zeigte sich altehrwürdig und schön.

 

Heute standen zwei Gerichtstermine (10:20 Uhr+11:00 Uhr) auf den Plan. In beiden Fällen klagten ansässige Verlagshäuser wegen unerlaubter Verwendung von Karten oder Kartenausschnitten. Ödes Thema, hat ja eigentlich mit Abmahnungen im P2P-Bereich nichts zu tun. Sicherlich, aber es sind dennoch Parallelen zu erkennen.

 

 

(1) Az. 161 V 27717/08

 

Beginn: 10:20 Uhr

Ende: 10:35 Uhr

Entscheidungsfindung: 17:00 Uhr

 

Ein gewerblicher Betrieb hat auf seiner Internetpräzens, manch einer sagt auch dazu Homepage, einen Kartenausschnitt veröffentlicht ohne Lizensierung sowie Recht zur Veröffentlichung. Nach einer Abmahnung März 2006, gab es die üblichen Vorgehensweisen wie Abgabe einer Unterlassungserklärung, diverser Schriftsätze und Nichtzahlung der geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzforderungen. Der Kläger beantragte die Zahlung der AG aus einem Streitwert von EUR 6.000, sowie Lizenzgebühren in Höhe von EUR 359,60. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil der Verstoß nicht nachgewiesen wurde denn es hätte jeder x-beliebige Kartenausschnitt sein können von irgendjemanden, die Klägerin ihre Rechte nicht nachweisen könnte sowie die Verlagsgesellschaft hätte keinen Anwalt zur Durchführung der Abmahnung gebraucht.

 

Hier muss ich kurz einwerfen, dass alle Beklagten in den zwei Verhandlungen nicht selbst erschienen sind, sondern sich anwaltlich vertreten ließen.

 

Zur Beweisaufnahme wurden alle beiden Parteien an den Richterplatz zitiert und Frau Vorsitzende erläuterte, im Vergleich zwischen dem Original des Städteplanes und dem eingescannten Kartenausschnitt des Beklagten, das der Sachverhalt unstreitig wäre. Resultierend aus diesem eindeutigen Vergleich der beiden Kartenmaterialien gibt es keinen Zweifel und es wäre bemerkenswert dass der Beklagte es bestreitet.

Anwaltsgebühren bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 aus einem Streitwert von EUR 6.000,- wären hierbei noch günstig im Vergleich mit der Musikindustrie. Wenn Sony BMP sich anwaltlicher Hilfe bedienen dürfe, steht dies einem Verlag ebenfalls zu. Deshalb ist eine Schadensminderungspflicht der Rechteinhaberin nicht herbei zu leiten. Frau Vorsitzende unterbrach die Verhandlung bis zur Entscheidungsfindung um 17:00 Uhr in ihrem Zimmer. Der Beklagtenseite wurde ans Herz gelegt anzuerkennen da der Sachverhalt unstreitig wäre. Auf Grund des späten Termins, kann ich nicht sagen wie es ausgegangen ist. Aber im Anbetracht der Lage bleibt dem Beklagten nur die Möglichkeit der Anerkennung oder einem Urteil zu seinen Ungunsten.

 

 

 

 

(2) Az. 161 C 34754/08

 

Beginn: 11:00 Uhr

Unterbrechung von 11:20 bis 11:30 Uhr

Ende: 11:40 Uhr

 

Die Verhandlung begann mit einer Güteverhandlung die in einem Hauptsacheverfahren überging. Der Beklagte ist Betreiber einer Homepage. 1998 faste er einen Entschluss einen Kartenausschnitt auf seiner Page einzubinden. Nachdem er aber gehört hat, dass es illegal sei und zu einer Abmahnung führen kann, hat er einen Monat später seiner Website-Administratorin angewiesen diesen Kartenausschnitt zu entfernen und zu löschen. Dieses wurde von der Website-Administratorin durchgeführt und bestätigt.

Mitte 2008 wurde dennoch, mit einer speziellen Suchmaschine der Klägerin, dieser Kartenausschnitt auf der Homepage des Beklagten gefunden und dokumentiert.

Nach einer Abmahnung im Jahre 2008, wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben und diverser Schriftverkehr ausgetauscht.

Der Kläger beantragte der Beklagten zu verurteilen zur Zahlung von EUR 1.028,- SE, EUR 95,00 Ermittlungskosten sowie EUR 457,00 Anwaltsgebühren.

Der Beklagte stellte den Antrag auf Abweisung der Klage, weil der Kartenausschnitt nur kurzfristig 1998 eingestellt und sofort wieder herausgenommen wurde, er nicht öffentlich zugänglich gemacht wurde, die Website-Administratorin exakte Anweisung erhalten hat diesen Kartenausschnitt zu entfernen und zu löschen was sie auch bestätigte. Weiterhin wurde die Aktivlegitimation der Klägerin angezweifelt und vorgetragen, dass dieser kartenausschnitt nur mit einer speziellen Suchmaschine aufrufbar gewesen wäre.

 

Im weiteren Verlauf dieser Verhandlung kam es zu einem anhaltenden Wortgefecht zwischen den Parteien. Die Klägerseite zweifelte die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beklagten an und die Beklagtenseite argumentierte dass der Schadensersatz einfach zu hoch angesetzt wäre, weil man 11 Jahre in dem Glauben gelebt habe dass der Ausschnitt gelöscht sei und nur mit speziellen Suchmaschinen aufrufbar gewesen sei.

 

Es wurde herausgearbeitet, dass Öffentliches Zugänglichmachen die abstrakte Möglichkeit des Abrufes darstellt. Zwar läge die Beweisführung bei der Klägerin, der Beklagte könne aber in der sekundären Beweislast sich nicht eindeutig darlegen dass der Kartenausschnitt auch gelöscht geworden sei. Glauben, sei Sache der Beweisaufnahme! Auch wäre an bestimmten Details (späteren U-Bahn Bahnhof und Straßennamen) erkennbar das die Karte auch nach 1998 noch Online aktualisiert worden sein musste. Frau Vorsitzende erläuterte, das aus dem gesamten Gründen, der Schadensersatzanspruch reduziert werden muss, aber der Beklagte um der Zahlung der Anwaltsgebühren gemäß GoA nicht herum kommen wird. Ein anzweifeln der Aktivlegimitation der Klägerin wäre nicht gegeben, weil der Beklagte schriftlich dargelegt hat, das er das streitgegenständliche Kartenmaterial selbst von der Homepage der Klägerin entnahm.

 

Mit dem ersten Vergleich war die Beklagtenseite nicht einverstanden und verwies auf mehrere Zeugen. Frau Vorsitzende gab zu bedenken, das die Vorladung der Zeugin aus Dänemark genauso viel Kosten entstehen ließe wie der ganze Vergleich (Rechtswege Hilfe, Zeugenvorschuss usw.). Der zweite Vergleich wurde ebenfalls von Seiten des Klägers angeboten mit einer Summe von EUR 1.000,00, Bezahlung der Kosten des Rechtsstreites durch den Beklagten sowie gegenseitiger Aufhebung der anderen Gebühren (AG). Die Klägerin muss noch ein Gutachten der Beklagten zusenden und beide Parteien haben Zeit bis zur Entscheidungsfindung am 27.05. 11.30 Uhr sich außergerichtlich zu einigen.

 

Nach den Verhandlungen ergab sich noch ein Gespräch mit dem Vertreter der Klägerin, Herrn RA Dr. Wiedorf. Es wurde dabei eindeutig angesprochen, das ein Betroffener nach einem Abmahnschreiben der Unterlassung nachkommen müsse und eine Unterlassungserklãrung abzugeben hat. Eine Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch wäre dabei ausreichend. Danach sollte man sich auf jeden Fall mit der betreffenden Kanzlei in Verbindung setzen. In einem ersten Telefonat könne man schon vieles abklären.  Natürlich, ärgert es ihm persönlich, dass alle die Abmahner als Abzocker darstellen. Man muss aber begreifen dass man hier als Anwalt seinem Beruf nachgeht und im seinen Fall wäre es eine Verlagshaus dessen Rechte verletzt werden. Auch wäre die Beweislast meistens unstreitig. Trotzdem vergessen viele, dass seine Mandantin jährlich mehrere Millionen investiert um das Kartenmaterial aktuell zu halten sowie die Zeichner auch bezahlt werden müssen. Jeder rede von

Abzocke, nimmt sich aber die Freiheit die Rechte seiner Mandantin ungestraft zu verletzen. Er habe auch kein Verständnis, das Betroffene trotz Abmahnung das Kartenmaterial dann nicht löschen und auf der Homepage stehen lassen. Dr. Wiedorf betonte dass die Unterlassungserklärung nach den Hamburger Brauch aber nicht vor der Bezahlung der Forderungen schützt. Er begrüßte dabei das Vorgehen des Vereines gegen den Abmahnwahn e.V., dass mit dieser Berichterstattung informiert werden soll, aber äußerte die Bitte keine Panikmache zu betreiben.

 

Autor: Steffen Heintsch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Urteile aus Bayern

 

 

 

Samstag, den 21.03.2009

Kategorie: Kanzlei Waldorf

 

 

Nach einer Anfrage an die Kanzlei Waldorf aus München, bekam ich eine Auswahl der gängigsten Entscheidungen zugesendet. Vielen Dank nach München. Zeigt es doch eindeutig, gerade in den Tagen wo die Musikindustrie ihre Muskeln spielen lässt, das Reden und Respekt wichtiger ist als die Abmahnkeule. Erfreulich wäre noch, wenn sich die Justizbehörde in Bayern etwas transparenter geben würde und man wie am Beispiel NRW eine Rechtsdatenbank einführt, auf der man jederzeit zugreifen kann.

 

 

 

 

(1) AG München, Urteil vom 26.08.2008,

Az. 161 C 8047/08

 

 

Prozessbevollmächtigter: 

Kanzlei Waldorf

 

Streitgegenstand:            

Schadenersatzforderung EUR 506,00 wegen illegalen Download von 2 Hörbüchern

 

Urteil:                             

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 506,00 nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten  über dem Basiszinssatz hieraus seit XX.02.2008 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf EUR 506,00 festgelegt.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zuständigkeit des Gerichtstandes

 

“Das Amtsgericht München ist gemäß § 32 ZPO für den Rechtsstreit zuständig, das sich das streitgegenständliche Angebot auch an Interessen in München richtete und hier im Internet aufgerufen werden konnte, § 32 ZPO. Die Klägerin hat die freie Wahl, ihren Anspruch im  Wege der Widerklage oder durch Erhebung einer eigenen Leistungsklage vor einem von ihr gewählten zuständigen Gericht geltend zu machen. Dass sie von ihrem Recht Gebrauch macht und bei dem für ihren Sitz zuständigen

Gericht Klage eingereicht, lässt einen rechtsmissbrauch nicht erkennen, zumal die von dem Beklagten erhobene Feststellungsklage vor einem unzuständigen Gericht erhoben worden war.“

 

 

 

2. Störerhaftung

 

“Das Bestreiten der Begehung der Rechtsverletzung durch den Beklagten ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen aufgrund der uneingeschränkt abgegebenen Unterlassungserklärung unbeachtlich. “

 

“Soweit der Beklagte einwendet, er habe den Urheberechtsverstoß nicht begangen, ist sein Bestreiten

unsubstantiiert, da unstreitig unter die IP-Adresse des Beklagten der Verstoß behangen wurde, hätte der Beklagte substantiiert darlegen müssen, wer außer ihm Zugang zu seinen Computer hat und ob er zu den angegeben Zeiten im Internet war. Da der Beklagte dies nicht getan hat, ist sein Bestreiten unbeachtlich. “

 

“Da es sich bei der vom  Beklagten am XX.02.2008 abgegebenen Erklärung um eine Unterlassungserklärung handelt, die verbindlich und ohne Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben wurde, kann ein Bestreiten der rechtswidrigen Handlung und deshalb des bestehenden Unterlassungsanspruches nicht mehr erfolgen.“

 

 

 

4. Thema Massenabmahnung

 

“Zum anderen liegt auch keine “Massenabmahnung“ vor. Dass eine Vielzahl einzelner konkreter

Rechtsverletzungen eine Vielzahl von Unterlassungsansprüchen auslöst, führt nicht dazu, dass die Geschädigte ihren Anspruch nicht mehr geltend machen dürfte.“

 

 

 

5. Streitwert

 

“Der angesetzte Streitwert ist nicht zu beanstanden. Da sich der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch in die Zukunft richtet, ist das Interesse der Klägerin anders zu bewerten als nach der Höhe des Schadensersatzanspruches.“

 

 

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Standpunkt des Autors

 

Der Abgemahnte hat die originale Unterlassungserklärung abgegeben, nicht bezahlt und eine

negative Feststellungklage erhoben. Wie aber schon in einem früheren Interview mit RA Dr. Wachs besprochen, kann zwar der Betroffene eine negative Feststellungsklage erheben um die Richtigkeit der ergangenen Abmahnung überprüfen zu lassen und diese auch gewinnen, die abmahnende Kanzlei

geht im Endeffekt zu einem Gerichtsstand ihrer Wahl und erhebt eine Leistungsklage. So wie auch in diesem Fall. Wenn man die ganzen Entscheidungen in jüngster Zeit betrachtet, fällt einen ein gewisse Übereinstimmung Seitens der Vorgehensweisen der Beklagten auf. Regelmäßig wird unnötigerweise die Zuständigkeit des Gerichts angezweifelt. Jeder Beklagte und sein Rechtsbeistand müsste doch über den sogenannten “fliegenden Gerichtsstand“ Bescheid wissen und sich denken können, dass es hier wahrscheinlich eine Art Watsche zu verstehen ist für den involvierten Richter, wenn seine Kompetenz und Zuständigkeit angezweifelt wird. Wer sich zum Thema näher informieren will kann sich gern die Pressemitteilung des Deutschen Richterbund durchlesen. Das Anzweifeln des Gerichtsstandes ist ein No-Go! Ein weiterer Punkt ist das Bestreiten bzw. Aufstellen von Behauptungen, ohne es schlüssig

darzulegen. In der sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber dem Richter überzeugend

vortragen, warum er nicht als Verletzer in Betracht kommt.

 

Hauptschwerpunkt dieser Verhandlung ist die Abgabe der Original Unterlassungserklärung. Bei flüchtiger Betrachtungsweise, erscheint die beigefügte Unterlassungserklärung der Kanzlei Waldorf, identisch mit unserer modifizierten Unterlassungserklärung. Wichtig aber, in der Original Unterlassungserklärung fehlt der Hinwies auf Ablehnung eines Schuldeingeständnis, welcher in unserer aber vorhanden ist.

 

“... mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz

für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma...“

 

Die Original Unterlassungserklärung kann, wie im konkreten Fall auch geschehen, und wird als Schuldeingeständnis angesehen.

Vergleiche Punkt 2 des Urteiles:

“Da es sich bei der vom  Beklagten am XX.02.2008 abgegebenen Erklärung um eine Unterlassungserklärung handelt, die verbindlich und ohne Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben wurde, kann ein Bestreiten der rechtswidrigen Handlung und deshalb des bestehenden Unterlassungsanspruches nicht mehr erfolgen.“

 

Zusätzlich zu der Aufforderung einen Schadensersatz zu leisten, beinhaltet das Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In dieser ist regelmäßig kein Schuldanerkenntnis bezüglich der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung und keine Anerkennung der Zahlungspflicht enthalten, wie es bei Abmahnungen anderer Kanzleien der Fall ist.  Allerdings ist auch die von der Kanzlei Waldorf verwendete standardisierte strafbewehrte Unterlassungserklärung kritisch zu betrachten. In den meisten Fällen wird es ratsam sein, diese so nicht abzugeben. Vielmehr sollte die Entwicklung einer modifizierten Unterlassungserklärung geprüft werden, in der beispielsweise ein Schuldanerkenntnis ausdrücklich abgelehnt wird. Der Anspruch der Rechteinhaber auf Abgabe einer Unterlassungserklärung bezieht sich auf eine Unterlassungserklärung als solche, nicht auf eine Erklärung mit dem von der Kanzlei Waldorf vorgegebenen Inhalt. Ein anderslautender Hinweis im Abmahnschreiben, wonach eine veränderte Unterlassungserklärung nicht akzeptiert werden würde, ist dagegen unbeachtlich

(Quelle: Kanzlei Wilde-Beuger).

Auch wenn mitunter von den Abmahnkanzleien behauptet wird, dass nur die jeweils angeführte Unterlassungserklärung akzeptiert werden würde, ändert dies nichts an der Möglichkeit zur Abgabe einer modifizierten Erklärung. So hat die Gegenseite zwar meist auf Grund der festgestellten Urheberrechtsverletzung einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und damit einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung. Wie diese Erklärung jedoch inhaltlich ausgestaltet wird, obliegt grundsätzlich dem Erklärenden selbst. Erforderlich ist lediglich, dass der Charakter einer Unterlassungserklärung, das heißt die verbindliche Erklärung des Unterlassens erneuter Zuwiderhandlungen bei Unterwerfung unter eine Vertragsstrafe, gewahrt bleibt

(Quelle: Kanzlei Wilde-Beuger).

 

 

 

 

Autor: Steffen Heintsch

 

 

 

 

 

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