Der Mahnbescheid
Quellen:
Broschüre
Mahnbescheid
IHK
Frankfurt a. M.
Bayrischer
Behördenwegweiser
Muster:
Mahnbescheid + Widerspruch
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Optional (Information):
Ganz unten -
Mahnverfahren Rechner
Nach Erhalt des Mahnbescheids sollte ein Widerspruch geprüft und gegebenenfalls
eingelegt werden.
Für das Einlegen des Widerspruchs muss das Formblatt korrekt ausgefüllt werden.
Ein Widerspruch ist nur über das beigefügte Formblatt möglich. Dazu gibt es eine Frist
von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 I Nr. 3 ZPO).
Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
gewertet.
Nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid hat der Antragssteller
(also der Rechteinhaber) zwei Wochen Zeit den “behaupteten” Anspruch mit einer Klageschrift
zu begründen. (§ 697| Abs 1 ZPO). Es ist durchaus
möglich, dass dies unterbleibt.
Wird der Anspruch nicht begründet, kommt es nicht zu einer Gerichtsverhandlung
und die
Angelegenheit ist erst einmal erledigt. Es steht dem Rechteinhaber aber frei, zu einem späteren
Zeitpunkt Klage einzureichen, freilich sind die in der Vergangenheit angefallenen Gebühren
(Mahnbescheidskosten, gegebenenfalls bereits geleistete
Gerichtskosten) dann verloren.
Die Frage vor welchem Gericht die Klage verhandelt wird, ist nicht immer
einfach zu beantworten.
Regelmäßig wird bei einem erlassenen Mahnbescheid die Klage am Wohnsitz des
Beklagten erhoben.
Es gibt aber Spezialvorschriften, die eine Klageerhebung auch an weiter
entfernten Orten erlauben.
Hierzu werden aber alle neuen Erkenntnisse - sofort - nachgereicht.
Hinweis
RA Dr. Wachs:
Mahnbescheid
nach Abmahnung
Mahnbescheid
nach Infoscore-Schreiben?
Wie muss ich reagieren?
(1) Keine Panik;
(2) Sind die Forderungen unberechtigt,
einfach das dem Mahnbescheid als Anlage
beigefügte Widerspruchsformular ausfüllen (1 Kreuz + Unterschrift) und innerhalb
14 Tage versenden.
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Antragsgegner schriftlich zu erheben.
Im Interesse einer zügigen Bearbeitung empfiehlt sich hierbei die Verwendung des
Widerspruchsvordrucks. Anerkannt ist aber auch die Einlegung durch Telebrief,
Telefax oder Fernschreiben, sowie der zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen
Amtsgerichts
erklärten Widerspruch.
Eine
Begründung ist nicht erforderlich.
Die
Widerspruchsfrist beträgt
- zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids
- einen Monat bei zulässiger Auslandszustellung.
Ein später eingehender Widerspruch ist aber auch noch
wirksam, wenn noch
kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist.
(Quelle: IHK
Frankfurt a. M.)
(3) Wer sich
damit überfordert sieht, sollte einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Jetzt wären sie in der gleichen Situation wie vorher. Wenn
sie etwas wollen
müssen sie Klage erheben.
Ein Mahnverfahren bringt aber zusätzlichen Aufwand an
Arbeit, Zeit und Kosten mit sich. Warum klagen sie nicht
gleich?
Auch wäre der Gerichtsstand, vielleicht sogar der des
Ausstellungsortes usw.
Wichtig! Macht Euch nicht verrückt! Widerspruch - innerhalb
der
14 Tage Frist - gut ist. Wer jetzt in Panik verfällt muss
sich die
berechtigte Frage gefallen lassen. Warum hast Du nicht gleich gezahlt?
Ich bin Reif für die
Insel…
3 Wochen Urlaub, vom MO 15.12.2008 - SA 03.01.2009,
nach Heimkehr, Mahnbescheid im Briefkasten, Frist weg?
Der
Mahnbescheid gilt mit Einwurf in den Briefkasten als zugestellt, ob man da ist
oder nicht, spielt keine Rolle. Der Postbote wird auf seiner Zustellurkunde
vermerken:
17.12.08 zugestellt, Unterschrift. Auch eine Klage gilt mit Einwurf in den
Briefkasten
als zugestellt. Da der 31.12.08 in Old Germany immer noch kein Feiertag ist
(wie auch
der 24.12.08 nicht, das verkennen viele Leute) läuft die Frist am 31.12.08 ab.
Wenn man am 03.01.09 den Mahnbescheid im Briefkasten vorfindet, legt man
trotzdem
einfach Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Das geht! Das ist dann ein
verspäteter
Widerspruch gegen den Mahnbescheid, der automatisch als Einspruch gegen den zu
erwartenden
Vollstreckungsbescheid gewertet wird. Das Verfahren wird dann trotzdem an das
streitige
Gericht abgegeben, der Antragsteller bekommt vom Gericht einen Brief, dass
verspätet am ...
(Eingang bei Gericht) Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wurde.
Ich würde es aber nicht darauf ankommen lassen, denn ein findiger Antragsteller
wird
am 02.01.2009 bei Gericht anrufen, fragen, ob Widerspruch eingelegt wurde und
wenn die
nein sagen, wird er den Vollstreckungsbescheid beantragen und dann sind die
Gebühren
für den Vollstreckungsbescheid auf jeden Fall entstanden.
Nur wenn man die Frist des Einspruches gegen den Vollstreckungsbescheid
versäumt,
dann ist alles gelaufen, denn dann kann man nichts mehr machen.
Deshalb, Widerspruch einlegen, sobald man den Bescheid in den Händen hat.
Wer im Urlaub aber jemand beauftragt hat zur Postabholung, legt vom Urlaubsort
einfach per Telefax sofort Widerspruch ein- möglich.
Wie erfolgt die Zustellung eines
Mahnbescheides?
Die vorkommende Art der Zustellung ist die Zustellung von Amts wegen. Sie wird
üblicherweise durch die Post ausgeführt.
Der Urkundsbeamte erteilt hierfür der Post einen Zustellungsauftrag und übergibt
das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und mit einem
vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (§ 176
ZPO).
Der Postangestellte führt sodann die Zustellung aus. Dabei ist vorrangig direkt
an den Adressaten des Schriftstücks zuzustellen, das Schriftstück ist also dem
Adressaten persönlich auszuhändigen. Diese Übergabe kann überall erfolgen,
ist also an einen bestimmten Ort nicht gebunden (§ 177 der ZPO).
Adressaten im vorstehenden Sinn ist die Person, für die das Schriftstück
bestimmt ist,
ihr gesetzlicher (§ 170 ZPO) oder bevollmächtigter
Vertreter (§ 171 ZPO).
Der Postangestellte füllt bei erfolgter Zustellung den Vordruck der
Zustellungsurkunde
aus und sendet diesen unverzüglich an die Geschäftsstelle des Gerichts zum Nachweis
der Zustellung zurück.
Ist die Partei anwaltlich vertreten, so erfolgt die Zustellung üblicherweise an
den Anwalt gegen Empfangsbekenntnis (§ 171, 174 ZPO).
Der Anwalt sendet nach Erhalt des Schriftstückes das von ihm unterzeichnete
Empfangsbekenntnis an das Gericht zurück.
Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, so kann eine Zustellung von Anwalt
zu Anwalt erfolgen (§ 195 ZPO). Dies gilt auch für Schriftsätze, die von Amts
wegen zuzustellen sind, wenn dem Gegner nicht gleichzeitig eine gerichtlich
Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten
sein,
dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Als Nachweis für die Zustellung
gilt auch hier das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis.
Was
geschieht, wenn in Ausnahmefällen
die
Zustellung an den Adressaten selbst
nicht
möglich ist (z.B. weil er nicht zu Hause ist)?
Wenn die direkte Zustellung an den Adressaten nicht möglich ist, kann eine
sogenannte Ersatzzustellung durchgeführt werden.
Die erste Möglichkeit ist die Ersatzzustellung in der Wohnung, in
Geschäftsräumen und
Einrichtungen § 178 ZPO). Danach kann eine
Ersatzzustellung erfolgen,
wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem
Geschäftsraum
oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt,
nicht angetroffen wird.
Die Ersatzzustellung erfolgt durch Übergabe des Schriftstücks an eine
der folgenden Personen:
- in der Wohnung des Adressaten ein erwachsener Familienangehöriger, eine in
- der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener
ständiger Mitbewohner,
- in den Geschäftsräumen des Adressaten eine dort beschäftigte Person,
- in Einrichtungen entweder der Leiter oder ein dazu ermächtigter Vertreter.
Eine Ersatzzustellung an die genannten Personen darf jedoch dann nicht
erfolgen,
wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll,
beteiligt sind.
In dem Fall, dass die Ersatzzustellung in der Wohnung oder in den
Geschäftsräumen
nicht ausführbar war, kann eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
erfolgen (§ 180 ZPO). Das Schriftstück ist dann in den zur Wohnung oder dem
Geschäftsraum gehörenden Briefkasten einzulegen.
Wenn die Ersatzzustellung in der Einrichtung, in welcher der Adressat wohnt,
oder die
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nicht möglich ist, so kann die
Ersatzzustellung durch Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen (§ 181 ZPO).
Die Niederlegung kann entweder auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk
der Ort der Zustellung liegt, oder, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung
beauftragt ist, an einer von der Post bestimmten Stelle
an dem Ort der Zustellung erfolgen.
Dem Adressaten ist eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der
bei gewöhnlichen
Briefen üblichen Weise abzugeben. Falls dies nicht möglich ist, ist die Mitteilung an der Tür
der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Einrichtung anzuheften. Das niedergelegte
Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzulegen und danach, falls es nicht abgeholt
wurde, an den Absender zurückzusenden.
In dem Fall, dass der Adressat zwar zuhause ist, aber die Annahme des
Schriftstücks verweigert,
ist zu unterscheiden:
(1) Wenn die Weigerung der Annahme berechtigt ist, muss erneut wirksam
zugestellt werden.
Eine berechtigte Weigerung liegt beispielsweise bei einer falschen Anschrift, oder bei einer
ungenauen Bezeichnung des Adressaten vor.
(2) Wenn die Weigerung der Annahme nicht berechtigt ist, so ist das
Schriftstück in der Wohnung
oder dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Adressat keine Wohnung oder keinen
Geschäftsraum, so ist es an den Absender zurückzusenden (§ 179 ZPO).
Die Wirkung der Ersatzzustellung tritt bereits mit deren Ausführung ein:
Die Zustellung wird fingiert. Das Schriftstück gilt also mit der Abgabe der schriftlichen Erklärung
als zugestellt. Es ist also unerheblich, ob der Adressat das Schriftstück tatsächlich erhält.
Es ist auch unerheblich,
ob er überhaupt von der Existenz des Schriftstücks Kenntnis erhält.
Fazit - Allgemein zum
Mahnverfahren gilt:
Jeder kann einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen, ohne inhaltlich seine Forderungen begründen
zu
müssen. Es findet bis zur Zustellung nur eine formelle Prüfung statt. Die
Kosten für den Antragsteller
richten sich nach der Forderungssumme und liegen hier im unteren zweistelligen Bereich.
Nun hat der „Schuldner“,
sprich der Abgemahnte, zwei Möglichkeiten auf einen Mahnbescheid
angemessen zu reagieren:
(1) Zahlen, wenn die
Forderungen berechtigt wären, oder
(2) innerhalb 14 Tagen nach
Zustellung Widerspruch einlegen.
Die
Variante „Nichts Tun“ oder „ich schmeiß den Wisch in die Tonne“ ist nicht empfehlenswert, da dann
der
Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen kann. Zwar hat man auch
gegen den vom
Gerichtsvollzieher
zugestellten Vollstreckungsbescheid die Möglichkeit des Einspruchs – was jedoch
den
Ablauf
der Vollstreckung nicht hemmt - aber wenn man den Gerichtsvollzieher erst
einmal im Haus hat,
sind
die lästiger als eine Mückenplage im Donaudelta. Abgesehen davon, hat der GV
spätestens nach
Ablauf
der Einspruchsfrist einen vollstreckbaren Titel in der Hand und beginnt die
eigene Hütte nach
pfändbaren
Gütern zu durchsuchen oder kann auch eine Kontopfändung bzw. Lohnpfändung beim
Arbeitgeber
durchführen lassen.
Da
die Variante „Zahlen“ bei unberechtigter Forderung ausfällt, sollte der
Betreffende folgendes tun:
Roten Zettel ohne Angabe von
Gründen ausfüllen und abschicken.
Was
passiert dann?
Der
rote Zettel geht zurück. Das Mahnverfahren wird an ein Prozessgericht
abgegeben. Nun wird der
Antragsteller
sich überlegen, ob er seine Ansprüche auf dem Weg einer Klage geltend macht.
Dabei
muss
er seinen Anspruch begründen und beweisen. Auch der vermeintliche Schuldner
bekommt Gelegenheit
sich
dazu zu äußern. Diese Vorgänge müssen sich jedoch nicht zwingend ergeben, da
der Abmahner
die
Prozesskosten vorschießen muss und unangenehm viel Arbeit damit hat, deren
Ausgang insbesondere
in
deinem konkreten Fall (Störer) sehr, sehr ungewiss ist.
Vielmehr
sehen die Abmahner in einem gerichtlichen Mahnverfahren eine einfache und
letzte Möglichkeit
an
das Geld zu kommen, falls der Abgemahnten diesem nicht widerspricht.
Abschließend:
Je
mehr auf den Mahnbescheid widersprechen, umso höher wird der Aufwand, um an die
Kohle zu kommen.
Nach
dem heutigen Mahnbescheidaufkommen reden wir schätzungsweise über eine
dreistellige Anzahl von
Verfahren
in den nächsten Monaten. Das dauert oder findet überhaupt nicht statt.
Urteile
im 10-Minuten-Takt, oder nur Angstmache, wie der ganze Abmahnwahn?
Man
sollte bedenken, selbst vor Gericht habt ihr noch die Möglichkeit euch zu
vergleichen!
Jeder
der nach einem Mahnbescheid zahlt, hätte auch gleich nach der Abmahnung zahlen
können.
Das
hätte ihm viele Monate erspart, unruhig in seinen Briefkasten zu schauen.