Der Mahnbescheid



Quellen:
Broschüre Mahnbescheid
IHK Frankfurt a. M.
Bayrischer Behördenwegweiser

 

 



 AWDP

 

 

Muster:

Mahnbescheid + Widerspruch


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Optional (Information):
Ganz unten - Mahnverfahren Rechner

 

 

 

 

Nach Erhalt des Mahnbescheids sollte ein Widerspruch geprüft und gegebenenfalls

eingelegt werden.
Für das Einlegen des Widerspruchs muss das Formblatt korrekt ausgefüllt werden.

Ein Widerspruch ist nur über das beigefügte Formblatt möglich. Dazu gibt es eine Frist

von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 I Nr. 3 ZPO).

Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.
Nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid hat der Antragssteller

(also der Rechteinhaber) zwei Wochen Zeit den “behaupteten” Anspruch mit einer Klageschrift

zu begründen. (§ 697| Abs 1 ZPO). Es ist durchaus möglich, dass dies unterbleibt.
Wird der Anspruch nicht begründet, kommt es nicht zu einer Gerichtsverhandlung und die

Angelegenheit ist erst einmal erledigt. Es steht dem Rechteinhaber aber frei, zu einem späteren

Zeitpunkt Klage einzureichen, freilich sind die in der Vergangenheit angefallenen Gebühren

(Mahnbescheidskosten, gegebenenfalls bereits geleistete Gerichtskosten) dann verloren.
Die Frage vor welchem Gericht die Klage verhandelt wird, ist nicht immer einfach zu beantworten.
Regelmäßig wird bei einem erlassenen Mahnbescheid die Klage am Wohnsitz des Beklagten erhoben.
Es gibt aber Spezialvorschriften, die eine Klageerhebung auch an weiter entfernten Orten erlauben.
Hierzu werden aber alle neuen Erkenntnisse - sofort - nachgereicht.

 

 

 

 

Hinweis RA Dr. Wachs:


Mahnbescheid nach Abmahnung
Mahnbescheid nach Infoscore-Schreiben?




Wie muss ich reagieren?

(1) Keine Panik;
(2) Sind die Forderungen unberechtigt, einfach das dem Mahnbescheid als Anlage

beigefügte Widerspruchsformular ausfüllen (1 Kreuz + Unterschrift) und innerhalb

14 Tage versenden.

 

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Antragsgegner schriftlich zu erheben.

Im Interesse einer zügigen Bearbeitung empfiehlt sich hierbei die Verwendung des

Widerspruchsvordrucks. Anerkannt ist aber auch die Einlegung durch Telebrief,

Telefax oder Fernschreiben, sowie der zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen

Amtsgerichts erklärten Widerspruch.

Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Widerspruchsfrist beträgt
- zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids
- einen Monat bei zulässiger Auslandszustellung.
Ein später eingehender Widerspruch ist aber auch noch wirksam, wenn noch
kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist.
(Quelle:
IHK Frankfurt a. M.)  

(3) Wer sich damit überfordert sieht, sollte einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Jetzt wären sie in der gleichen Situation wie vorher. Wenn sie etwas wollen
müssen sie Klage erheben.
Ein Mahnverfahren bringt aber zusätzlichen Aufwand an
Arbeit, Zeit und Kosten mit sich. Warum klagen sie nicht gleich?
Auch wäre der Gerichtsstand, vielleicht sogar der des Ausstellungsortes usw.

Wichtig! Macht Euch nicht verrückt! Widerspruch - innerhalb der
14 Tage Frist - gut ist. Wer jetzt in Panik verfällt muss sich die
berechtigte Frage gefallen lassen. Warum hast Du nicht gleich gezahlt?



 

 

Ich bin Reif für die Insel…
3 Wochen Urlaub, vom MO 15.12.2008 - SA 03.01.2009,
nach Heimkehr, Mahnbescheid im Briefkasten, Frist weg?


Der Mahnbescheid gilt mit Einwurf in den Briefkasten als zugestellt, ob man da ist
oder nicht, spielt keine Rolle. Der Postbote wird auf seiner Zustellurkunde vermerken:
17.12.08 zugestellt, Unterschrift. Auch eine Klage gilt mit Einwurf in den Briefkasten
als zugestellt. Da der 31.12.08 in Old Germany immer noch kein Feiertag ist (wie auch
der 24.12.08 nicht, das verkennen viele Leute) läuft die Frist am 31.12.08 ab.
Wenn man am 03.01.09 den Mahnbescheid im Briefkasten vorfindet, legt man trotzdem
einfach Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Das geht! Das ist dann ein verspäteter
Widerspruch gegen den Mahnbescheid, der automatisch als Einspruch gegen den zu erwartenden
Vollstreckungsbescheid gewertet wird. Das Verfahren wird dann trotzdem an das streitige
Gericht abgegeben, der Antragsteller bekommt vom Gericht einen Brief, dass verspätet am ...
(Eingang bei Gericht) Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wurde.
Ich würde es aber nicht darauf ankommen lassen, denn ein findiger Antragsteller wird
am 02.01.2009 bei Gericht anrufen, fragen, ob Widerspruch eingelegt wurde und wenn die
nein sagen, wird er den Vollstreckungsbescheid beantragen und dann sind die Gebühren
für den Vollstreckungsbescheid auf jeden Fall entstanden.

Nur wenn man die Frist des Einspruches gegen den Vollstreckungsbescheid versäumt,
dann ist alles gelaufen, denn dann kann man nichts mehr machen.

Deshalb, Widerspruch einlegen, sobald man den Bescheid in den Händen hat.
Wer im Urlaub aber jemand beauftragt hat zur Postabholung, legt vom Urlaubsort
einfach per Telefax sofort Widerspruch ein- möglich.




 

Wie erfolgt die Zustellung eines

Mahnbescheides?

Die vorkommende Art der Zustellung ist die Zustellung von Amts wegen. Sie wird

üblicherweise durch die Post ausgeführt.

Der Urkundsbeamte erteilt hierfür der Post einen Zustellungsauftrag und übergibt

das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und mit einem

vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (§ 176 ZPO).
Der Postangestellte führt sodann die Zustellung aus. Dabei ist vorrangig direkt
an den Adressaten des Schriftstücks zuzustellen, das Schriftstück ist also dem
Adressaten persönlich auszuhändigen. Diese Übergabe kann überall erfolgen,
ist also an einen bestimmten Ort nicht gebunden (§ 177 der ZPO).
Adressaten im vorstehenden Sinn ist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist,

ihr gesetzlicher (§ 170 ZPO) oder bevollmächtigter Vertreter (§ 171 ZPO).
Der Postangestellte füllt bei erfolgter Zustellung den Vordruck der Zustellungsurkunde

aus und sendet diesen unverzüglich an die Geschäftsstelle des Gerichts zum Nachweis

der Zustellung zurück.
Ist die Partei anwaltlich vertreten, so erfolgt die Zustellung üblicherweise an
den Anwalt gegen Empfangsbekenntnis (§ 171, 174 ZPO).
Der Anwalt sendet nach Erhalt des Schriftstückes das von ihm unterzeichnete
Empfangsbekenntnis an das Gericht zurück.
Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, so kann eine Zustellung von Anwalt
zu Anwalt erfolgen (§ 195 ZPO). Dies gilt auch für Schriftsätze, die von Amts
wegen zuzustellen sind, wenn dem Gegner nicht gleichzeitig eine gerichtlich
Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein,
dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Als Nachweis für die Zustellung
gilt auch hier das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis.

 

 

 

 

Was geschieht, wenn in Ausnahmefällen

die Zustellung an den Adressaten selbst

nicht möglich ist (z.B. weil er nicht zu Hause ist)?

Wenn die direkte Zustellung an den Adressaten nicht möglich ist, kann eine
sogenannte Ersatzzustellung durchgeführt werden.

Die erste Möglichkeit ist die Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und

Einrichtungen § 178 ZPO). Danach kann eine Ersatzzustellung erfolgen,
wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum

oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird.
Die Ersatzzustellung erfolgt durch Übergabe des Schriftstücks an eine
der folgenden Personen:
- in der Wohnung des Adressaten ein erwachsener Familienangehöriger, eine in

- der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner,
- in den Geschäftsräumen des Adressaten eine dort beschäftigte Person,
- in Einrichtungen entweder der Leiter oder ein dazu ermächtigter Vertreter.
Eine Ersatzzustellung an die genannten Personen darf jedoch dann nicht erfolgen,

wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll,

beteiligt sind.

In dem Fall, dass die Ersatzzustellung in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen

nicht ausführbar war, kann eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

erfolgen (§ 180 ZPO). Das Schriftstück ist dann in den zur Wohnung oder dem

Geschäftsraum gehörenden Briefkasten einzulegen.

Wenn die Ersatzzustellung in der Einrichtung, in welcher der Adressat wohnt, oder die

Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nicht möglich ist, so kann die

Ersatzzustellung durch Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen (§ 181 ZPO).

Die Niederlegung kann entweder auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk

der Ort der Zustellung liegt, oder, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung

beauftragt ist, an einer von der Post bestimmten Stelle an dem Ort der Zustellung erfolgen.
Dem Adressaten ist eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen

Briefen üblichen Weise abzugeben. Falls dies nicht möglich ist, ist die Mitteilung an der Tür

der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Einrichtung anzuheften. Das niedergelegte

Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzulegen und danach, falls es nicht abgeholt

wurde, an den Absender zurückzusenden.

In dem Fall, dass der Adressat zwar zuhause ist, aber die Annahme des Schriftstücks verweigert,

 ist zu unterscheiden:
(1) Wenn die Weigerung der Annahme berechtigt ist, muss erneut wirksam zugestellt werden.

Eine berechtigte Weigerung liegt beispielsweise bei einer falschen Anschrift, oder bei einer

ungenauen Bezeichnung des Adressaten vor.
(2) Wenn die Weigerung der Annahme nicht berechtigt ist, so ist das Schriftstück in der Wohnung

oder dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Adressat keine Wohnung oder keinen

Geschäftsraum, so ist es an den Absender zurückzusenden (§ 179 ZPO).

Die Wirkung der Ersatzzustellung tritt bereits mit deren Ausführung ein:

Die Zustellung wird fingiert. Das Schriftstück gilt also mit der Abgabe der schriftlichen Erklärung

als zugestellt. Es ist also unerheblich, ob der Adressat das Schriftstück tatsächlich erhält.

Es ist auch unerheblich,
ob er überhaupt von der Existenz des Schriftstücks Kenntnis erhält.

 

 

 

 

Fazit - Allgemein zum Mahnverfahren gilt:

Jeder kann einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen, ohne inhaltlich seine Forderungen begründen

zu müssen. Es findet bis zur Zustellung nur eine formelle Prüfung statt. Die Kosten für den Antragsteller

richten sich nach der Forderungssumme und liegen hier im unteren zweistelligen Bereich.

 

Nun hat der „Schuldner“, sprich der Abgemahnte, zwei Möglichkeiten auf einen Mahnbescheid

angemessen zu reagieren:

 

(1) Zahlen, wenn die Forderungen berechtigt wären, oder

 

(2) innerhalb 14 Tagen nach Zustellung Widerspruch einlegen.

 

Die Variante „Nichts Tun“ oder „ich schmeiß den Wisch in die Tonne“ ist  nicht empfehlenswert, da dann

der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen kann. Zwar hat man auch gegen den vom

Gerichtsvollzieher zugestellten Vollstreckungsbescheid die Möglichkeit des Einspruchs – was jedoch den

Ablauf der Vollstreckung nicht hemmt - aber wenn man den Gerichtsvollzieher erst einmal im Haus hat,

sind die lästiger als eine Mückenplage im Donaudelta. Abgesehen davon, hat der GV spätestens nach

Ablauf der Einspruchsfrist einen vollstreckbaren Titel in der Hand und beginnt die eigene Hütte nach

pfändbaren Gütern zu durchsuchen oder kann auch eine Kontopfändung bzw. Lohnpfändung beim

Arbeitgeber durchführen lassen.

 

Da die Variante „Zahlen“ bei unberechtigter Forderung ausfällt, sollte der Betreffende folgendes tun:

 

Roten Zettel ohne Angabe von Gründen ausfüllen und abschicken.

 

Was passiert dann?

Der rote Zettel geht zurück. Das Mahnverfahren wird an ein Prozessgericht abgegeben. Nun wird der

Antragsteller sich überlegen, ob er seine Ansprüche auf dem Weg einer Klage geltend macht. Dabei

muss er seinen Anspruch begründen und beweisen. Auch der vermeintliche Schuldner bekommt Gelegenheit

sich dazu zu äußern. Diese Vorgänge müssen sich jedoch nicht zwingend ergeben, da der Abmahner

die Prozesskosten vorschießen muss und unangenehm viel Arbeit damit hat, deren Ausgang insbesondere

in deinem konkreten Fall (Störer) sehr, sehr ungewiss ist.

Vielmehr sehen die Abmahner in einem gerichtlichen Mahnverfahren eine einfache und letzte Möglichkeit

an das Geld zu kommen, falls der Abgemahnten diesem nicht widerspricht.

 

Abschließend:

Je mehr auf den Mahnbescheid widersprechen, umso höher wird der Aufwand, um an die Kohle zu kommen.

Nach dem heutigen Mahnbescheidaufkommen reden wir schätzungsweise über eine dreistellige Anzahl von

Verfahren in den nächsten Monaten. Das dauert oder findet überhaupt nicht statt.

Urteile im 10-Minuten-Takt, oder nur Angstmache, wie der ganze Abmahnwahn?

Man sollte bedenken, selbst vor Gericht habt ihr noch die Möglichkeit euch zu vergleichen!

 

Jeder der nach einem Mahnbescheid zahlt, hätte auch gleich nach der Abmahnung zahlen können.

Das hätte ihm viele Monate erspart, unruhig in seinen Briefkasten zu schauen.