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Inhaltsverzeichnis:
Infoblatt: mod. UE, Bitte erst
lesen!
Muster
mod. UE
Auskunftsersuchen §§ 33,
34 BDSG +
Beschwerde beim
Landesbeauftragten +
Übersetzung der Unterlassungserklärung: Anwalt -Deutsch
Die modifizierte Unterlassungserklärung wird nicht angenommen
Was gehört nicht in einer Unterlassungserklärung?
Muster einer abgeänderten
Unterlassungserklärung (mod. UE)
Rechtliche Belehrung:
Diese
modifizierte Unterlassungserklärung (mod. UE) ist straf- und gerichtsbewehrt.
Alle Angaben sind frei und zufällig gewählt und
stellen keinen konkret bezogenen Rechtsfall dar. Jeder
Abgemahnte muss dieses Musterschreiben mit seinen eigenen Angaben ergänzen.
Selbstverständlich übernimmt der Bearbeiter des Musters keine Haftung für
dessen Verwendung.
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Einschreiben
mit Rückschein
Vorab
per Fax: 02586 09865 0
Rechtsanwälte Musterpartnergesellschaft
Mustermannstraße 12
09090
Musterstadt
Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung
Hiermit
verpflichte ich,
Herr/Frau
______________________________,
(Vorname
/ Nachname)
______________________________________,
(Straße)
___________,__________________________,
(PLZ, Ort)
______________________________________,
(Aktenzeichen aus der Abmahnung)
mich ohne Anerkennung einer
rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und
Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma
Verlagsgruppe Muster
GmbH & Co. KG, Musterstraße 2-3, 51000 Musterberg,
- nachfolgend
“Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden
Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden
angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu
überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,
das geschützte Werk “Antipasti", ganz oder Teile
daraus, ohne
Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen
und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
_______________ , den __.__.____
Ort, Datum
___________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
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Farberläuterung:
Blau -
Adresse der abmahnenden Kanzlei
Grün -
Anschrift des/der Rechteinhaber
Rot - Eigene Angaben bzgl. Abmahnschreiben
Braun - Name der streitgegenständlichen Datei
Hinweis zur strafbewehrten
modifizierten Unterlassungserklärung - nicht mit versenden!
I. Film (alle Genres)/Software/Spiel (PC +
Konsole)/eBook/Hörbuch:
„ … mich ohne Anerkennung einer
rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage,
gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma
Verlagsgruppe
Muster GmbH & Co. KG, Musterstraße 2-3, 51000 Musterberg,
- nachfolgend
“Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden
Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden
angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu
überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,
das geschützte Werk “Antipasti", ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin
öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu
lassen.“
Hinweis:
Bei Filmen - Software - Spielen
- eBooks und Hörbücher, wird hinter der Passage
“… das geschützte Werk“, nur der entsprechende abgemahnte Titel (braun), namentlich
eingeschrieben, da der entsprechende Rechteinhaber schon oben benannt wurde
(grün).
zurück
II. Beachte die genaue Bezeichnung bei Abmahnungen bzgl.
Musikwerke:
1 Lied:
“…
zu unterlassen,
die geschützte Tonaufnahme
“Cedars Of Lebanon“ der Künstlergruppe “U2“
ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der
Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder
öffentlich zugänglich machen zu lassen.“…
zurück
ab 1 Lied (ein
Rechteinhaber):
“…
zu unterlassen,
die geschützten Tonaufnahmen
1. “Cedars Of Lebanon“ der Künstlergruppe “U2“
2. “Was weiß ich“ der Künstlergruppe “Ich + Ich“
3. “Ich mahn Dich ab“ des Künstlers “Money“
ganz oder Teile
daraus, ohne
Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen
und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.“…
zurück
ab 1 Lied (mehreren Rechteinhaber):
… mich ohne Anerkennung einer
rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und
Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber den Firmen bzw. Herrn
1. Verlagsgruppe
Muster GmbH & Co. KG, Musterstraße 2-3, 51000 Musterberg,
2. Musterlabel
GmbH, Mustergasse 3, 45000 Mustertal,
3. Thomas
Musterplatte, Musterweg 3, 56999 Musterwald,
- nachfolgend
“Unterlassungsgläubiger“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden
Fall der Zuwiderhandlung von den jeweiligen Unterlassungsgläubiger festzusetzenden
angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht
zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,
die geschützten Tonaufnahmen
1. “Cedars Of Lebanon“ der Künstlergruppe “U2“ (Unterlassungs-
gläubiger,
zu 1.),
2. “Was weiß ich“ der Künstlergruppe “Ich + Ich“ (Unterlassungs-
gläubiger,
zu 2.),
3. “Ich mahn Dich ab“ des Künstlers “Money“ (Unterlassungs-
gläubiger,
zu 3.),
ganz oder Teile
daraus, ohne
Einwilligung des jeweiligen Unterlassungsgläubiger öffentlich zugänglich zu
machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.“…
Hinweis:
Bei der Auflistung der einzelnen Lieder, ist,
aus Punkto Sicherheit, nochmals der jeweilige Rechteinhaber (von oben
entnehmen) dahinter zuzuordnen.
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1 Musikalbum:
“…
zu unterlassen,
das geschützte Musikalbum
“No Line on the Horizon“ der Künstlergruppe “U2“ ganz oder Teile
daraus, ohne
Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen
und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.“ …
Hinweis:
Sollte nach Abgabe dieser mod.
UE, von der abmahnenden Kanzlei eine Konkretisierung gefordert werden auf
alle beinhalteten Lieder, muss nochmals eine neue mod. UE abgebeben werden,
wo alle einzelnen Lieder des Albums aufgelistet werden. Hier sollte dann
Anbieter wie Amazon.de genutzt werden, um sich die entsprechenden Titel
einzufügen.
z.B.:
“…
zu unterlassen,
das geschützte Musikalbum
“No Line on the Horizon“ der Künstlergruppe “U2“ mit den beinhalteteten
Musikaufnahmen
01. No Line On The Horizon
02. Magnificent
03. Moment Of Surrender
04. Unknown Caller
05. I'll Go Crazy If I Don't Go Crazy Tonight
06. Get On Your Boots
07. Stand Up Comedy
08. FEZ-Being Born
09. White As Snow
10. Breathe
11. Cedars Of
Lebanon
ganz oder Teile daraus, ohne
Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen
und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.“ …
_________________________________________________________________
Es
gibt bei Audio-CDs die unterschiedlichsten Spezifizierungen (hinter dem
Albumnamen), wie:
[UK IMPORT]
[UK Single]
[US-Import]
[JP-Import]
[10 Track]
(20th Anniversary Edition)
(2009 Remastered Super Del.
Edt.)
(Ltd.Digi Edt.)
(25th Anniversary Del.Edt.)
(Ltd.Box Edt.)
(Deluxe Edt.)
(Gold Edt.)
(Platin Edt.)
(2-Track)
(Limited Edition)
(20th Anniversary Edition /
2 CDs)
(Special Limited Edition)
(Ltd.Magazine Edt.)
(#664987)
(Lim.)
[Coll] [Ltd] [Rmst]
(1984)
[Regular]
[Bonus]
[2cd+Dvd]
[+Ltd.
Bonus Dvd]
[Re-Issue]
Doppel-CD
Single
Import (Megaphon)
[+1 Bonus]
(live)
[3trx]
[Interview]
[Re-Issue]
[Japan]
[Remastered Edition]
(Neue Version)
(Erweitertes
Tracklisting)
(Neue
Version Ltd.Pur Edt.)
(Ltd.Super
Deluxe inkl Leinwanddruck, Demo CD und Remix CD)
(Premium
Inkl.Pflasterbeilage)
(Ltd.Special Edition 3CD)
(Maxi-CD)
(inkl. MP3-Bonus-Track)
(Limited Pur Edition), usw.
Z.B.
Jürgen
Drews - Ich Bau Dir Ein Schloss
(2-Track) [Single]
Hier
gilt, ich kann nur - die -
Spezifikation benennen und die entsprechenden Titel auflisten, die vom
Abmahner gefordert ist. Ist keine Spezifikation angegeben, handelt es sich
um die normale Ausführung.
Viele
Nichtjuristen vertreten die Meinung, dass das ermittelte Rar.-Archiv oder
der Ordner usw., von Bedeutung für die streitgegenständliche Datei wäre.
Dieses ist nicht korrekt. Der Abmahner hat die streitgegenständliche Datei
mit genauer Spezifikation zu benennen!
Der
Abgemahnte, der bis zum 26.11.2009, eine mod. UE nach dem alten Muster abgegeben
hat, kann eine mod. UE nach neuem Muster - neu - abgeben. Er wäre damit auf
der sicheren Seite.
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Muster Auskunftsersuchen
gemäß §§ 33, 34 BDSG
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als Word-Dokument: Muster Auskunft §§ 33, 34 BDSG
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Regeln zur freien
Verwendung
Bei der Verwendung der beiden Musterschreiben ist Folgendes zu beachten:
1. Selbstverständlich übernehmen die Bearbeiter
(„Grazer57“, „Der Dicke“) der Muster
keine Haftung für dessen Verwendung.
2. Die Muster sind immer an den individuellen Fall anzupassen.
Schwarz = unveränderlich;
Blau = Angaben anpassen, danach Schriftfarbe statt - Blau - in - Schwarz -
ändern.
3. Die Weitergabe der Musterschreiben ist ausdrücklich erwünscht.
4. Über Rückinformationen / Hinweise und womöglich sogar Kritiken würden wir
uns freuen.
E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de
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< Anrede Name des
Abgemahnten>
< Straße Nummer >
< PLZ Wohnort >
Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax: < Faxnummer
>
< Anrede Name >
< Straße Nummer oder Postfach
>
< PLZ Ort >
17.12.2009
Auskunftserteilung gemäß §§ 33, 34
Bundesdatenschutzgesetz
Sehr geehrte <
Anrede Name >,
hiermit ersuche ich,
Herr/Frau
______________________________,
(Vorname / Nachname)
______________________________________,
(Aktenzeichen aus der Abmahnung)
um Auskunft nach § 34 Abs. 2 BDSG über alle meine Person
betreffenden bei Ihnen gespeicherten Daten, sowie nach § 33 Abs. 2 BDSG,
ob, und welche Daten an wen übermittelt worden sind. Nach vorbezeichneten
Paragrafen sind Sie zur Auskunft verpflichtet.
Ich setze Ihnen zur Erfüllung meiner Forderungen eine
Frist bis zum
< Datum (14 Tage später) >.
Sollten Sie dieses Schreiben ignorieren, werde ich mich
an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten meines Bundeslandes
wenden. Außerdem behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.
Mit bester Empfehlung
____________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
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Muster Beschwerde beim Landesbeauftragten für Datenschutz
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< Anrede Name des
Abgemahnten>
< Straße Nummer >
< PLZ Wohnort >
Einschreiben mit Rückschein
Vorab per Fax: < Faxnummer
>
Landesdatenschutzbeauftragter für das Bundesland < Name
BL >
< Anrede Name >
< Straße Nummer oder Postfach
>
< PLZ Ort >
17.12.2009
Anrufung der Datenschutzkontrolle gemäß § 21
BDSG
Sehr geehrte <
Anrede Name >,
hiermit ersuche ich, <
Anrede Name des Abgemahnten >, Sie
um Anrufung einer Datenschutzkontrolle.
Am < Datum > beantragte ich eine Auskunftserteilung gemäß
§§ 33, 34 Bundesdatenschutzgesetz gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei
bzw. Datenverarbeiter
<Name der Kanzlei, Straße Nummer
bzw. Postfach, PLZ Ort>.
nach § 34 Abs. 2 BDSG über alle meine Person betreffenden
gespeicherten Daten, sowie Paragraf § 33 Abs. 2 BDSG, ob, und welche Daten
an wen übermittelt worden sind.
Dieser Auskunftspflicht wurde bis jetzt < nicht/unvollständig/unrichtig > nachgekommen. Ich fühle mich daher in meinen
gesetzlich garantierten Rechten verletzt.
Von der Anwaltschaft wird die Anwendbarkeit des BDSG
hinsichtlich mandatsbezogener Daten sowie die Kontrolle durch die
Aufsichtsbehörden bestritten. Als Begründung wird in erster Linie das
Mandatsgeheimnis angeführt. Die Auffassung wurde durch die Hauptversammlung
der Bundesrechtsanwaltskammer in der BRAK-Stellungnahme 31/2004 zum
Ausdruck gebracht und hätte zur Folge, dass Rechtsanwälte bei der
Verarbeitung mandatsbezogener Daten die Vorschriften des BDSG nicht
einhalten müssten.
Auch die Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich immer
wieder zu der Problematik geäußert (s.a. 21. Tätigkeitsbericht, Kap. 9.7,
BfDI). Nach deren Auffassung gilt das BDSG auch für Rechtsanwälte. Diese
unterliegen also der Benachrichtigungspflicht nach § 33 BDSG. In der
BRAO gibt es zudem keine spezielle Benachrichtigungspflicht, die der
Pflicht aus § 33 BDSG vorrangig wäre.
In der Stellungnahme zum 21. TB des BfDI stellt die
Bundesregierung fest:
"Die Bundesregierung teilt die Rechtsauffassung des
BfDI, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener - auch
mandatsbezogener - Daten durch Rechtsanwälte den Vorschriften des BDSG
unterliegt und dass die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig
sind, die Datenschutzkontrolle durchzuführen."
Antrag
Der Landesdatenschutzbeauftragte möge dafür Sorge tragen,
dass das im BDSG bzw. LDSG verankerte Auskunfts-/ Richtigstellungs- und
Löschungsrecht vom Datenverarbeiter erfüllt wird.
Beweismittel
Kopie des bisherigen Briefverkehrs und Stellungnahmen des
BfDI in der Anlage
Mit freundlichen Grüßen
____________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Anlagen
(1) Kopie
Auskunftsgesuch gemäß §§ 33, 34 Bundesdatenschutzgesetz
(2) Stellungnahme:
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Telekommunikation, Tele- und Mediendienste, BfDI, Referat VIII, AZ: VIII-501-1
II #1292 vom 31.08.2009
(3)
Stellungnahme: Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Telekommunikation, Tele- und Mediendienste, BfDI, Referat VIII, AZ: VIII-501-1
II #1292 vom 03.11.2009
Anlage 1
Hier wird die Kopie des
Auskunftsgesuches des Betroffenen anbei gelegt!
Anlage 2
BfDI, Referat VIII
AZ: VIII-501-1 II #1292
Kommentar Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
vom 31.08.2009
Sehr geehrter Herr Heintsch,
zu Ihrer Anfrage vom 25.7.2009 kann ich
folgendes mitteilen.
In den von Ihnen
angesprochenen Fällen ist der ISP nicht verpflichtet, seine Kunden zu
benachrichtigen, da die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BDSG nicht erfüllt
sind. Denn er speichert die Daten (IP-Adresse, Name etc.) weder erstmalig
ohne Kenntnis des Betroffenen noch speichert/nutzt er sie für eigene
Zwecke. Im Gegenteil: Er hat die Daten (gemäß TKG) sowieso gespeichert -
sonst könnte er die verlangte Auskunft auch nicht erteilen - und nutzt sie
zur Individualisierung der angegebenen IP-Adresse für fremde Zwecke - die
Auskunftserteilung an den Rechteinhaber.
Allerdings
ist der Rechteinhaber/abmahnende Anwalt zur Benachrichtigung des
Betroffenen verpflichtet, da hier die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Denn
er speichert erstmalig ohne Kenntnis des Betroffenen dessen Daten für
eigene Zwecke. Das in der Regel versandte Abmahnschreiben des Rechteinhabers/abmahnenden
Anwalts dürfte die Benachrichtigung aber entbehrlich machen. Verzichtet er
auf eine Abmahnung, entspricht eine Benachrichtigung gerade der Intention
des Gesetzgebers, keine heimlichen Datenbestände zu ermöglichen.
Zur
Beauskunftung einer Datenübermittlung an Dritte ist die verarbeitende
Stelle nur dann verpflichtet, wenn eine geschäftsmäßige Speicherung zum
Zwecke der Übermittlung vorliegt (§ 34 Abs. 2 BDSG). Hiervon kann im Falle
der ISPs, die auf Anfrage eine Auskunft zum Zwecke der Rechtsverfolgung
durch Dritte erteilen, nicht die Rede sein. Denn auch wenn zahlreiche Auskunftsverfahren
durchgeführt werden, ist dies nicht Teil des Geschäftsmodells eines ISP.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Angelika C. Jennen, M.A.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
Telekommunikation, Tele- und Mediendienste
Husarenstraße 30
53117 Bonn
Anlage 3
BfDI, Referat VIII
AZ: VIII-501-1 II #1292
Kommentar Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
vom 03.11.2009
Sehr geehrter Herr Heintsch,
die von
Ihnen zitierte Position ist den Datenschutzbehörden leider nicht neu. Seit vielen
Jahren besteht Streit über die Anwendbarkeit des BDSG auf Rechtsanwälte. In
der Praxis gibt es daher immer wieder Schwierigkeiten bei der datenschutzrechtlichen
Kontrolle.
Von der
Anwaltschaft wird die Anwendbarkeit des BDSG hinsichtlich mandatsbezogener
Daten sowie die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden bestritten. Als Begründung
wird in erster Linie das Mandatsgeheimnis angeführt. Die Auffassung wurde
durch die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in dem von Ihnen
erwähnten Beschluss (BRAK-Stellungnahme 31/2004) zum Ausdruck gebracht und
hätte zur Folge, dass Rechtsanwälte bei der Verarbeitung mandatsbezogener
Daten die Vorschriften des BDSG nicht einhalten müssten. Auch die Datenschutzaufsichtsbehörden
haben sich immer wieder zu der Problematik geäußert (s.a. mein 21.
Tätigkeitsbericht, Kap. 9.7). Nach deren Auffassung gilt das BDSG auch für
Rechtsanwälte. Diese unterliegen also der Benachrichtigungspflicht nach §
33 BDSG. In der BRAO gibt es zudem keine spezielle Benachrichtigungspflicht,
die der Pflicht aus § 33 BDSG vorrangig wäre.
In der
Stellungnahme zum 21. TB des BfDI stellt die Bundesregierung fest:
"Die
Bundesregierung teilt die Rechtsauffassung des BfDI, dass die Erhebung und
Verwendung personenbezogener - auch mandatsbezogener - Daten durch Rechtsanwälte
den Vorschriften des BDSG unterliegt und dass die Datenschutzaufsichtsbehörden
der Länder zuständig sind, die Datenschutzkontrolle durchzuführen."
Im Folgenden
äußert sich die Bundesregierung allerdings einschränkend bezüglich der
Auskunftserteilung gegenüber den Aufsichtsbehörden über personenbezogene
Daten, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen. Daher wird beim
Bundesministerium der Justiz geprüft, ob im Bereich der Datenschutzaufsicht
Rechtsänderungen erforderlich sind. Diese Prüfungen sind derzeit noch nicht
abgeschlossen.
Auch wenn
die Rechtslage für die Datenschützer eindeutig ist, zeigt sich doch, dass
nur eine gesetzgeberische Klarstellung hier Rechtsfrieden herstellen kann.
Abschließend
kann ich Ihnen nur raten, sich an die für den betroffenen Rechtsanwalt
zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die Kontaktdaten finden
Sie auf meiner Website.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Angelika C. Jennen, M.A.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
Telekommunikation, Tele- und Mediendienste
Husarenstraße 30
53117 Bonn
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Übersetzung
der Unterlassungserklärung: Anwalt
-Deutsch
„Hiermit
verpflichte ich, mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu
und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich,"
Übersetzung:
Die Unterlassungserklärung stellt kein
Schuldanerkenntnis dar und es kann aus der Abgabe der Unterlassungserklärung
auch nichts Dahingehendes geschlussfolgert werden. Ich erkenne die
Unterlassungserklärung trotzdem als verbindliche Regelung an.
…………………………………………………………………………………………………
„gegenüber der Firma
Verlagsgruppe Muster GmbH & Co. KG, Musterstraße 23-31, 51469 Musterbach, -
nachfolgend „Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu,"
Übersetzung:
Die
Verpflichtung wird gegenüber diesem Rechteinhaber (und sonst keinem)
abgegeben.
……………………………………………………………………………………………..…
„es bei Meidung einer für
jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin
festzusetzenden angemessenen, im
Streitfall durch das zuständige Amts-oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,"
Übersetzung:
Bei
Verstoß gegen die Verpflichtung das genannte Werk nicht mehr im Internet in
Tauschbörsen zu tauschen, wird eine Geldstrafe fällig. Diese Geldstrafe
bestimmt der Rechteinhaber. Sollte der Rechteinhaber eine zu hohe Summe
angesetzt haben, überprüft das Gericht die Summe der Höhe nach.
……………………………………………………………………………………………..…
„das PC-Game „Muster"
ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich
zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen."
Übersetzung:
Nur
der Rechteinhaber hat das Recht zu entscheiden, was mit dem Werk geschieht.
Ohne Einwilligung darf das Werk nicht in Tauschbörsen oder auf andere Weise
Dritten zugänglich gemacht werden.

Die
Übersetzung erfolgte mit freundlicher Unterstützung von:
RA Dr. Alexander
Wachs
Osterstraße
116
20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 555 33
15
Fax: +49 (0)40 551 64 66
E-Mail: info@dr-wachs.de
Internet: Homepage
zurück
Die
modifizierte Unterlassungserklärung wird
nicht angenommen
Die
sekundäre Wirkung der Unterlassungserklärung ist das Angebot an den Abmahner
zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags. Der Vertrag kommt zustande:
- mit der Annahme der vorformulierten Unterlassungserklärung der Abmahnung
durch den
Verletzer;
- im Fall einer Abänderung der Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten
(Normalfall) durch die Annahme (empfangsbedürftige Willenserklärung) dieser
geänderten Unterlassungserklärung durch den Abmahner.
Wichtig:
Die primäre
Wirkung, d.h. die Ausräumung der Wiederholungsgefahr tritt auch dann ein,
wenn eine (zulässig) veränderte Unterlassungserklärung durch den Abmahner
NICHT angenommen wird. Allerdings kommt dann kein Unterlassungsvertrag
zustande, so dass der Abmahner keinen Anspruch auf die Vertragsstrafe hat.
„Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann allerdings auch durch eine einseitige, vom Gegner nicht
angenommene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr
beseitigt werden Voraussetzung dafür ist, dass die Erklärung sich als Ausdruck
eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt, wozu namentlich gehört,
dass die versprochene Sanktion geeignet erscheint, den Versprechenden
ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten. Ob dies der
Fall ist, muss in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden
Umstände des Einzelfalles sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen
strengen Maßstäbe geprüft werden. Trifft es zu, so ist die Wiederholungsgefahr
als materielle Anspruchsvoraussetzung entfallen (BGH GRUR 1985, S. 155).“
zurück
Was
gehört nicht in einer Unterlassungserklärung?
1.
Schuldeingeständnis ausschließen:
Die Unterlassungserklärung
sollte aus der Sicht des Abgemahnten stets nur:
- „ohne
Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz
für
die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich“ -
erfolgen, da
andernfalls möglicherweise ein Schuldeingeständnis abgegeben wird (abstraktes
Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, so die in der Rechtsprechung, wohl
herrschende Meinung, GRUR 1990, 530, 532). Ein solches Schuldeingeständnis
sollte der Abgemahnte aber gerade nicht abgeben, um nicht ohne Not einen
möglichen Vorteil aufzugeben. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung
und damit die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten sollte man für
einen unter Umständen folgenden Prozess um die Kosten der Abmahnung aufheben,
sprich der Entscheidung eines Richters überlassen, die ja auch zum eigenen
Vorteil ausfallen kann.
2. Streichen des
"Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhanges":
Noch
schwerwiegender ist die Tatsache, dass sich der Abgemahnte zur Unterlassung
"unter
Ausschluss der
Fortsetzungszusammenhang" verpflichten soll. Dies bedeutet, bei jedem einzelnen
Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ist die Vertragsstrafe fällig; es kann
nicht geltend gemacht werden, dass es sich trotz mehrerer Verstöße aufgrund
des engen zeitlichen Zusammenhangs um eine einzige Verstoßhandlung im
rechtlichen Sinne handelte. Wird der Fehler mehrfach wiederholt, ist danach
theoretisch die zu zahlenden Vertragsstrafe mit der Anzahl der Verstöße zu
multiplizieren. Aus diesem Grunde ist dieser Teilsatz dringend zu streichen,
was in unseren modifizierten UE schon geschehen ist.
3. Streichung der
konkreten Höhe der Vertragsstrafe:
Durch die genaue Bestimmung der Vertragsstrafe soll aus der Sicht des
Abmahnenden eine erhebliche Abschreckungswirkung erzielt werden. Aus der
Sicht des Unterlassungsschuldners kann eine solche Verpflichtung den Ruin
bedeuten. Welcher Betrag der Vertragsstrafe ist angemessen? Die
Strafbewehrung darf nicht außer Verhältnis zum Rechtsverstoß stehen.
Die Vertragsstrafe muss jedoch so empfindlich sein, dass sie dem Verletzten
hinreichende Sicherheit vor einem neuerlichen Verstoß bietet. Bei Verstößen
gegen das Fernabsatzrecht oder die Impressumspflicht nach § 6 TDG dürften in
der Regel Vertragsstrafen i.H.v. 5.100,-- EUR
angemessen sein. (Oft werden 5001,-- Euro gefordert, das ist der
Mindestbetrag, damit der Abmahner gegebenenfalls vor dem Landgericht klagen
kann und Anwaltspflicht herrscht), für den Fall, dass die Vertragsstrafe
durchgesetzt werden soll. Zulässig ist es nach der Rechtsprechung dagegen
auch, lediglich eine "angemessene Vertragsstrafe"
zu vereinbaren,
deren Höhe vom Unterlassungsgläubiger bestimmt wird und "deren Höhe vom
zuständigen Gericht überprüft wird".
Unsere
modifizierte UE:
„…angemessenen,
im Streitfall durch das zuständige Amts-oder Landgericht zu überprüfenden
Vertragsstrafe.… “
4. Keine
Anerkennung der Erstattungspflicht der Anwaltskosten:
Die Anerkennung
bestimmter Anwaltskosten sollte ebenfalls nicht erfolgen.
5. Die Festlegung
des Gerichtsstandes gehört nicht in die Unterlassungserklärung
zurück
Autor: Steffen Heintsch

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