Inhaltsverzeichnis:

 

Infoblatt: mod. UE, Bitte erst lesen!

Muster mod. UE  

 

Auskunftsersuchen §§ 33, 34 BDSG +

Beschwerde beim Landesbeauftragten +

 

Übersetzung der Unterlassungserklärung: Anwalt -Deutsch

Die modifizierte Unterlassungserklärung wird nicht angenommen

Was gehört nicht in einer Unterlassungserklärung?

 

 

                              

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster einer abgeänderten Unterlassungserklärung (mod. UE)

 

Rechtliche Belehrung:

 

Diese modifizierte Unterlassungserklärung (mod. UE) ist straf- und gerichtsbewehrt.  Alle Angaben sind frei und zufällig gewählt und stellen keinen konkret bezogenen Rechtsfall dar. Jeder Abgemahnte muss dieses Musterschreiben mit seinen eigenen Angaben ergänzen. Selbstverständlich übernimmt der Bearbeiter des Musters keine Haftung für dessen Verwendung.

 

 

 

 

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Einschreiben mit Rückschein

Vorab per Fax: 02586 09865 0

Rechtsanwälte Musterpartnergesellschaft

Mustermannstraße 12

09090 Musterstadt

 

 

 

 

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

 

 

 

 

Hiermit verpflichte ich,

 

Herr/Frau ______________________________,

               (Vorname / Nachname)

 

______________________________________,

(Straße)

 

___________,__________________________,

(PLZ, Ort)

 

______________________________________,

(Aktenzeichen aus der Abmahnung)

 

 

mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma

 

Verlagsgruppe Muster GmbH & Co. KG, Musterstraße 2-3, 51000 Musterberg,

 

- nachfolgend “Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,

 

das geschützte Werk “Antipasti", ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

 

 

 

 

_______________ , den __.__.____

Ort,                               Datum

 

 

 

___________________________

 (rechtsverbindliche Unterschrift)

 

 

 

 

 


 

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Farberläuterung:

 

Blau        -   Adresse der abmahnenden Kanzlei

Grün       -   Anschrift des/der Rechteinhaber

Rot         -   Eigene Angaben bzgl. Abmahnschreiben

Braun     -   Name der streitgegenständlichen Datei

 

 

 

 

Hinweis zur strafbewehrten modifizierten Unterlassungserklärung - nicht mit versenden!

 

 

 

 


 

 

I. Film (alle Genres)/Software/Spiel (PC + Konsole)/eBook/Hörbuch:

 

„ … mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma

 

Verlagsgruppe Muster GmbH & Co. KG, Musterstraße 2-3, 51000 Musterberg,

 

- nachfolgend “Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,

 

das geschützte Werk “Antipasti", ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.“

 

 

 

Hinweis:

Bei Filmen - Software - Spielen - eBooks und Hörbücher, wird hinter der Passage

“… das geschützte Werk“, nur der entsprechende abgemahnte Titel (braun), namentlich eingeschrieben, da der entsprechende Rechteinhaber schon oben benannt wurde (grün).

 

 

 

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II. Beachte die genaue Bezeichnung bei Abmahnungen bzgl. Musikwerke:


1 Lied:                


“… zu unterlassen,

 

die geschützte Tonaufnahme “Cedars Of Lebanon“ der Künstlergruppe “U2“ ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.“…

 

 

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ab 1 Lied (ein Rechteinhaber):   

 

“… zu unterlassen,

 

die geschützten Tonaufnahmen

 

1. “Cedars Of Lebanon“ der Künstlergruppe “U2“

2. “Was weiß ich“ der Künstlergruppe “Ich + Ich“

3. “Ich mahn Dich ab“ des Künstlers “Money“

 

ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.“…

 

 

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ab 1 Lied (mehreren Rechteinhaber):

 

… mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber den Firmen bzw. Herrn

 

1. Verlagsgruppe Muster GmbH & Co. KG, Musterstraße 2-3, 51000 Musterberg,

2. Musterlabel GmbH, Mustergasse 3, 45000 Mustertal,

3. Thomas Musterplatte, Musterweg 3, 56999 Musterwald,

 

- nachfolgend “Unterlassungsgläubiger“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von den jeweiligen Unterlassungsgläubiger festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch  das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,

 

die geschützten Tonaufnahmen

 

1. “Cedars Of Lebanon“ der Künstlergruppe “U2“ (Unterlassungs-

gläubiger, zu 1.),

2. “Was weiß ich“ der Künstlergruppe “Ich + Ich“ (Unterlassungs-

gläubiger, zu 2.),

3. “Ich mahn Dich ab“ des Künstlers “Money“ (Unterlassungs-

gläubiger, zu 3.),

 

ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung des jeweiligen Unterlassungsgläubiger öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.“…

 


Hinweis:

Bei der Auflistung der einzelnen Lieder, ist, aus Punkto Sicherheit, nochmals der jeweilige Rechteinhaber (von oben entnehmen) dahinter zuzuordnen.

 

 

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1 Musikalbum:                

 

“… zu unterlassen,

 

das geschützte Musikalbum No Line on the Horizonder Künstlergruppe “U2“ ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.“ …

 

 

 

Hinweis:

 

Sollte nach Abgabe dieser mod. UE, von der abmahnenden Kanzlei eine Konkretisierung gefordert werden auf alle beinhalteten Lieder, muss nochmals eine neue mod. UE abgebeben werden, wo alle einzelnen Lieder des Albums aufgelistet werden. Hier sollte dann Anbieter wie Amazon.de genutzt werden, um sich die entsprechenden Titel einzufügen.

 

 

 

z.B.:

 

“… zu unterlassen,

 

das geschützte Musikalbum No Line on the Horizonder Künstlergruppe “U2“ mit den beinhalteteten Musikaufnahmen

 

01. No Line On The Horizon          

02. Magnificent                

03. Moment Of Surrender            

04. Unknown Caller           

05. I'll Go Crazy If I Don't Go Crazy Tonight                

06. Get On Your Boots                

07. Stand Up Comedy                 

08. FEZ-Being Born           

09. White As Snow            

10. Breathe  

11. Cedars Of Lebanon

 

ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.“ …


_________________________________________________________________

 

 

 

 

Es gibt bei Audio-CDs die unterschiedlichsten Spezifizierungen (hinter dem Albumnamen), wie:

 

[UK IMPORT]

[UK Single]

[US-Import]

[JP-Import]

[10 Track]

(20th Anniversary Edition)

(2009 Remastered Super Del. Edt.)

(Ltd.Digi Edt.)

(25th Anniversary Del.Edt.)

(Ltd.Box Edt.)

(Deluxe Edt.)

(Gold Edt.)

(Platin Edt.)

(2-Track)

(Limited Edition)

(20th Anniversary Edition / 2 CDs)

(Special Limited Edition)

(Ltd.Magazine Edt.)

(#664987)

(Lim.)

[Coll] [Ltd] [Rmst]

(1984)

[Regular]

[Bonus]

[2cd+Dvd]

[+Ltd. Bonus Dvd]

[Re-Issue]

Doppel-CD

Single

Import (Megaphon)

[+1 Bonus]

(live)

[3trx]

[Interview]

[Re-Issue]

[Japan]

[Remastered Edition]

(Neue Version)

(Erweitertes Tracklisting)

(Neue Version Ltd.Pur Edt.)

(Ltd.Super Deluxe inkl Leinwanddruck, Demo CD und Remix CD)

(Premium Inkl.Pflasterbeilage)

(Ltd.Special Edition 3CD)

(Maxi-CD)

(inkl. MP3-Bonus-Track)

(Limited Pur Edition), usw.

 

 

 

Z.B.

Jürgen Drews  - Ich Bau Dir Ein Schloss (2-Track) [Single]

 

 

 

 

Hier gilt, ich kann nur - die - Spezifikation benennen und die entsprechenden Titel auflisten, die vom Abmahner gefordert ist. Ist keine Spezifikation angegeben, handelt es sich um die normale Ausführung.

Viele Nichtjuristen vertreten die Meinung, dass das ermittelte Rar.-Archiv oder der Ordner usw., von Bedeutung für die streitgegenständliche Datei wäre. Dieses ist nicht korrekt. Der Abmahner hat die streitgegenständliche Datei mit genauer Spezifikation zu benennen!



Der Abgemahnte, der bis zum 26.11.2009, eine mod. UE nach dem alten Muster abgegeben hat, kann eine mod. UE nach neuem Muster - neu - abgeben. Er wäre damit auf der sicheren Seite.

 

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Muster Auskunftsersuchen gemäß §§ 33, 34 BDSG

 

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Regeln zur freien Verwendung

Bei der Verwendung der beiden Musterschreiben ist Folgendes zu beachten:

1. Selbstverständlich übernehmen die Bearbeiter („Grazer57“, „Der Dicke“) der Muster
keine Haftung für dessen Verwendung.
2. Die Muster sind immer an den individuellen Fall anzupassen.
Schwarz = unveränderlich;
Blau = Angaben anpassen, danach Schriftfarbe statt - Blau - in - Schwarz - ändern.
3. Die Weitergabe der Musterschreiben ist ausdrücklich erwünscht.
4. Über Rückinformationen / Hinweise und womöglich sogar Kritiken würden wir uns freuen.
E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de

 

 

 

 

< Anrede Name des Abgemahnten>

< Straße Nummer >

< PLZ Wohnort >

 

 

 

 

Einschreiben mit Rückschein

Vorab per Fax: < Faxnummer >

< Anrede Name >

< Straße Nummer oder Postfach >

< PLZ Ort >                                                                              17.12.2009                                                                                                 

 

 

 

Auskunftserteilung gemäß §§ 33, 34 Bundesdatenschutzgesetz

 

 

 

Sehr geehrte < Anrede Name >,

 

 

 

hiermit ersuche ich,

 

Herr/Frau ______________________________,

                       (Vorname / Nachname)

 

______________________________________,

        (Aktenzeichen aus der Abmahnung)

 

 

um Auskunft nach § 34 Abs. 2 BDSG über alle meine Person betreffenden bei Ihnen gespeicherten Daten, sowie nach § 33 Abs. 2 BDSG, ob, und welche Daten an wen übermittelt worden sind. Nach vorbezeichneten Paragrafen sind Sie zur Auskunft verpflichtet.

 

Ich setze Ihnen zur Erfüllung meiner Forderungen eine Frist bis zum

 

                          < Datum (14 Tage später) >.

 

Sollten Sie dieses Schreiben ignorieren, werde ich mich an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten meines Bundeslandes wenden. Außerdem behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.

 

 

 

Mit bester Empfehlung

 

 

 

____________________________

 (rechtsverbindliche Unterschrift)

 

 

 


 

Muster Beschwerde beim Landesbeauftragten für Datenschutz

 

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< Anrede Name des Abgemahnten>

< Straße Nummer >

< PLZ Wohnort >

 

 

 

 

Einschreiben mit Rückschein

Vorab per Fax: < Faxnummer >

Landesdatenschutzbeauftragter für das Bundesland < Name BL >

< Anrede Name >

< Straße Nummer oder Postfach >

< PLZ Ort >                                                                              17.12.2009

                                                                                                 

 

 

 

Anrufung der Datenschutzkontrolle gemäß § 21 BDSG

 

 

 

Sehr geehrte < Anrede Name >,

 

hiermit ersuche ich, < Anrede Name des Abgemahnten >, Sie um Anrufung einer Datenschutzkontrolle.

 

Am < Datum > beantragte ich eine Auskunftserteilung gemäß §§ 33, 34 Bundesdatenschutzgesetz gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei bzw. Datenverarbeiter

 

        <Name der Kanzlei, Straße Nummer bzw. Postfach, PLZ Ort>.

 

nach § 34 Abs. 2 BDSG über alle meine Person betreffenden gespeicherten Daten, sowie Paragraf § 33 Abs. 2 BDSG, ob, und welche Daten an wen übermittelt worden sind.

 

Dieser Auskunftspflicht wurde bis jetzt < nicht/unvollständig/unrichtig > nachgekommen. Ich fühle mich daher in meinen gesetzlich garantierten Rechten verletzt.

 

Von der Anwaltschaft wird die Anwendbarkeit des BDSG hinsichtlich mandatsbezogener Daten sowie die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden bestritten. Als Begründung wird in erster Linie das Mandatsgeheimnis angeführt. Die Auffassung wurde durch die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in der BRAK-Stellungnahme 31/2004 zum Ausdruck gebracht und hätte zur Folge, dass Rechtsanwälte bei der Verarbeitung mandatsbezogener Daten die Vorschriften des BDSG nicht einhalten müssten.

 

Auch die Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich immer wieder zu der Problematik geäußert (s.a. 21. Tätigkeitsbericht, Kap. 9.7, BfDI). Nach deren Auffassung gilt das BDSG auch für Rechtsanwälte. Diese unterliegen also der Benachrichtigungspflicht nach § 33 BDSG. In der BRAO gibt es zudem keine spezielle Benachrichtigungspflicht, die der Pflicht aus § 33 BDSG vorrangig wäre.

 

In der Stellungnahme zum 21. TB des BfDI stellt die Bundesregierung fest:

"Die Bundesregierung teilt die Rechtsauffassung des BfDI, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener - auch mandatsbezogener - Daten durch Rechtsanwälte den Vorschriften des BDSG unterliegt und dass die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig sind, die Datenschutzkontrolle durchzuführen."

 

 

Antrag

 

Der Landesdatenschutzbeauftragte möge dafür Sorge tragen, dass das im BDSG bzw. LDSG verankerte Auskunfts-/ Richtigstellungs- und Löschungsrecht vom Datenverarbeiter erfüllt wird.

 

 

Beweismittel

 

Kopie des bisherigen Briefverkehrs und Stellungnahmen des BfDI in der Anlage

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

____________________________

 (rechtsverbindliche Unterschrift)

 

 

 

 

 

Anlagen

(1) Kopie Auskunftsgesuch gemäß §§ 33, 34 Bundesdatenschutzgesetz

(2) Stellungnahme: Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Telekommunikation, Tele- und Mediendienste, BfDI, Referat VIII, AZ: VIII-501-1 II #1292 vom 31.08.2009

(3) Stellungnahme: Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Telekommunikation, Tele- und Mediendienste, BfDI, Referat VIII, AZ: VIII-501-1 II #1292 vom 03.11.2009

 

 

 

 

Anlage 1

 

Hier wird die Kopie des Auskunftsgesuches des Betroffenen anbei gelegt!

 

 

 

 

Anlage 2

 

 

BfDI, Referat VIII

AZ: VIII-501-1 II #1292

 

 

Kommentar Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 31.08.2009

 

 

Sehr geehrter Herr Heintsch,

 

zu Ihrer Anfrage vom 25.7.2009 kann ich folgendes mitteilen.

 

In den von Ihnen angesprochenen Fällen ist der ISP nicht verpflichtet, seine Kunden zu benachrichtigen, da die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BDSG nicht erfüllt sind. Denn er speichert die Daten (IP-Adresse, Name etc.) weder erstmalig ohne Kenntnis des Betroffenen noch speichert/nutzt er sie für eigene Zwecke. Im Gegenteil: Er hat die Daten (gemäß TKG) sowieso gespeichert - sonst könnte er die verlangte Auskunft auch nicht erteilen - und nutzt sie zur Individualisierung der angegebenen IP-Adresse für fremde Zwecke - die Auskunftserteilung an den Rechteinhaber.

 

Allerdings ist der Rechteinhaber/abmahnende Anwalt zur Benachrichtigung des Betroffenen verpflichtet, da hier die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Denn er speichert erstmalig ohne Kenntnis des Betroffenen dessen Daten für eigene Zwecke. Das in der Regel versandte Abmahnschreiben des Rechteinhabers/abmahnenden Anwalts dürfte die Benachrichtigung aber entbehrlich machen. Verzichtet er auf eine Abmahnung, entspricht eine Benachrichtigung gerade der Intention des Gesetzgebers, keine heimlichen Datenbestände zu ermöglichen.

 

Zur Beauskunftung einer Datenübermittlung an Dritte ist die verarbeitende Stelle nur dann verpflichtet, wenn eine geschäftsmäßige Speicherung zum Zwecke der Übermittlung vorliegt (§ 34 Abs. 2 BDSG). Hiervon kann im Falle der ISPs, die auf Anfrage eine Auskunft zum Zwecke der Rechtsverfolgung durch Dritte erteilen, nicht die Rede sein. Denn auch wenn zahlreiche Auskunftsverfahren durchgeführt werden, ist dies nicht Teil des Geschäftsmodells eines ISP.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Angelika C. Jennen, M.A.

 

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Telekommunikation, Tele- und Mediendienste

Husarenstraße 30

53117 Bonn

 

 

 

Anlage 3

 

 

BfDI, Referat VIII

AZ: VIII-501-1 II #1292

 

Kommentar Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 03.11.2009

 

 

Sehr geehrter Herr Heintsch,

 

die von Ihnen zitierte Position ist den Datenschutzbehörden leider nicht neu. Seit vielen Jahren besteht Streit über die Anwendbarkeit des BDSG auf Rechtsanwälte. In der Praxis gibt es daher immer wieder Schwierigkeiten bei der datenschutzrechtlichen Kontrolle.

 

Von der Anwaltschaft wird die Anwendbarkeit des BDSG hinsichtlich mandatsbezogener Daten sowie die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden bestritten. Als Begründung wird in erster Linie das Mandatsgeheimnis angeführt. Die Auffassung wurde durch die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in dem von Ihnen erwähnten Beschluss (BRAK-Stellungnahme 31/2004) zum Ausdruck gebracht und hätte zur Folge, dass Rechtsanwälte bei der Verarbeitung mandatsbezogener Daten die Vorschriften des BDSG nicht einhalten müssten. Auch die Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich immer wieder zu der Problematik geäußert (s.a. mein 21. Tätigkeitsbericht, Kap. 9.7). Nach deren Auffassung gilt das BDSG auch für Rechtsanwälte. Diese unterliegen also der Benachrichtigungspflicht nach § 33 BDSG. In der BRAO gibt es zudem keine spezielle Benachrichtigungspflicht, die der Pflicht aus § 33 BDSG vorrangig wäre.

 

In der Stellungnahme zum 21. TB des BfDI stellt die Bundesregierung fest:

"Die Bundesregierung teilt die Rechtsauffassung des BfDI, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener - auch mandatsbezogener - Daten durch Rechtsanwälte den Vorschriften des BDSG unterliegt und dass die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig sind, die Datenschutzkontrolle durchzuführen."

 

Im Folgenden äußert sich die Bundesregierung allerdings einschränkend bezüglich der Auskunftserteilung gegenüber den Aufsichtsbehörden über personenbezogene Daten, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen. Daher wird beim Bundesministerium der Justiz geprüft, ob im Bereich der Datenschutzaufsicht Rechtsänderungen erforderlich sind. Diese Prüfungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen.

 

Auch wenn die Rechtslage für die Datenschützer eindeutig ist, zeigt sich doch, dass nur eine gesetzgeberische Klarstellung hier Rechtsfrieden herstellen kann.

 

Abschließend kann ich Ihnen nur raten, sich an die für den betroffenen Rechtsanwalt zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die Kontaktdaten finden Sie auf meiner Website.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Angelika C. Jennen, M.A.

 

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Telekommunikation, Tele- und Mediendienste

Husarenstraße 30

53117 Bonn

 

 

 

 

 

 

 


 

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Übersetzung der Unterlassungserklärung: Anwalt -Deutsch

 

 

 

„Hiermit verpflichte ich, mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich,"

Übersetzung:

Die Unterlassungserklärung stellt kein Schuldanerkenntnis dar und es kann aus der Abgabe der Unterlassungserklärung auch nichts Dahingehendes geschlussfolgert werden. Ich erkenne die Unterlassungserklärung trotzdem als verbindliche Regelung an.

 

…………………………………………………………………………………………………

„gegenüber der Firma

Verlagsgruppe Muster GmbH & Co. KG, Musterstraße 23-31, 51469 Musterbach, -

nachfolgend „Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu,"

 

Übersetzung:

Die Verpflichtung wird gegenüber diesem Rechteinhaber (und sonst keinem) abgegeben.

 

 ……………………………………………………………………………………………..…

„es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts-oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,"

Übersetzung:

Bei Verstoß gegen die Verpflichtung das genannte Werk nicht mehr im Internet in Tauschbörsen zu tauschen, wird eine Geldstrafe fällig. Diese Geldstrafe bestimmt der Rechteinhaber. Sollte der Rechteinhaber eine zu hohe Summe angesetzt haben, überprüft das Gericht die Summe der Höhe nach.

 

 ……………………………………………………………………………………………..…

„das PC-Game „Muster" ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen."

Übersetzung:

Nur der Rechteinhaber hat das Recht zu entscheiden, was mit dem Werk geschieht. Ohne Einwilligung darf das Werk nicht in Tauschbörsen oder auf andere Weise Dritten zugänglich gemacht werden.

 

 

 

 

Die Übersetzung erfolgte mit freundlicher Unterstützung von:

 

RA Dr. Alexander Wachs

Osterstraße 116
20259 Hamburg

Telefon: +49 (0)40 555 33 15
Fax: +49 (0)40 551 64 66
E-Mail:     info@dr-wachs.de

Internet: Homepage

 

 

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Die modifizierte Unterlassungserklärung wird

nicht angenommen


Die sekundäre Wirkung der Unterlassungserklärung ist das Angebot an den Abmahner zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags. Der Vertrag kommt zustande:
- mit der Annahme der vorformulierten Unterlassungserklärung der Abmahnung durch den  

Verletzer;
- im Fall einer Abänderung der Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten (Normalfall) durch die Annahme (empfangsbedürftige Willenserklärung) dieser geänderten Unterlassungserklärung durch den Abmahner.

 

Wichtig:

Die primäre Wirkung, d.h. die Ausräumung der Wiederholungsgefahr tritt auch dann ein, wenn eine (zulässig) veränderte Unterlassungserklärung durch den Abmahner NICHT angenommen wird. Allerdings kommt dann kein Unterlassungsvertrag zustande, so dass der Abmahner keinen Anspruch auf die Vertragsstrafe hat.

 


Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allerdings auch durch eine einseitige, vom Gegner nicht angenommene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt werden Voraussetzung dafür ist, dass die Erklärung sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt, wozu namentlich gehört, dass die versprochene Sanktion geeignet erscheint, den Versprechenden ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, muss in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe geprüft werden. Trifft es zu, so ist die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung entfallen (BGH GRUR 1985, S. 155).“

 



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Was gehört nicht in einer Unterlassungserklärung?

 

 

1. Schuldeingeständnis ausschließen:

 

Die Unterlassungserklärung sollte aus der Sicht des Abgemahnten stets nur:

 

- „ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz

für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich“ -

 

erfolgen, da andernfalls möglicherweise ein Schuldeingeständnis abgegeben wird (abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, so die in der Rechtsprechung, wohl herrschende Meinung, GRUR 1990, 530, 532). Ein solches Schuldeingeständnis sollte der Abgemahnte aber gerade nicht abgeben, um nicht ohne Not einen möglichen Vorteil aufzugeben. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung und damit die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten sollte man für einen unter Umständen folgenden Prozess um die Kosten der Abmahnung aufheben, sprich der Entscheidung eines Richters überlassen, die ja auch zum eigenen Vorteil ausfallen kann.

 

 

 2. Streichen des "Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhanges":

 

Noch schwerwiegender ist die Tatsache, dass sich der Abgemahnte zur Unterlassung "unter

Ausschluss der Fortsetzungszusammenhang" verpflichten soll. Dies bedeutet, bei jedem einzelnen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ist die Vertragsstrafe fällig; es kann nicht geltend gemacht werden, dass es sich trotz mehrerer Verstöße aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs um eine einzige Verstoßhandlung im rechtlichen Sinne handelte. Wird der Fehler mehrfach wiederholt, ist danach theoretisch die zu zahlenden Vertragsstrafe mit der Anzahl der Verstöße zu multiplizieren. Aus diesem Grunde ist dieser Teilsatz dringend zu streichen, was in unseren modifizierten UE schon geschehen ist.

 

 

3. Streichung der konkreten Höhe der Vertragsstrafe:


Durch die genaue Bestimmung der Vertragsstrafe soll aus der Sicht des Abmahnenden eine erhebliche Abschreckungswirkung erzielt werden. Aus der Sicht des Unterlassungsschuldners kann eine solche Verpflichtung den Ruin bedeuten. Welcher Betrag der Vertragsstrafe ist angemessen? Die Strafbewehrung darf nicht außer Verhältnis zum Rechtsverstoß stehen.
Die Vertragsstrafe muss jedoch so empfindlich sein, dass sie dem Verletzten hinreichende Sicherheit vor einem neuerlichen Verstoß bietet. Bei Verstößen gegen das Fernabsatzrecht oder die Impressumspflicht nach § 6 TDG dürften in der
Regel Vertragsstrafen i.H.v. 5.100,-- EUR angemessen sein. (Oft werden 5001,-- Euro gefordert, das ist der Mindestbetrag, damit der Abmahner gegebenenfalls vor dem Landgericht klagen kann und Anwaltspflicht herrscht), für den Fall, dass die Vertragsstrafe durchgesetzt werden soll. Zulässig ist es nach der Rechtsprechung dagegen auch, lediglich eine "angemessene Vertragsstrafe"

zu vereinbaren, deren Höhe vom Unterlassungsgläubiger bestimmt wird und "deren Höhe vom zuständigen Gericht überprüft wird".


Unsere modifizierte UE:
„…angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts-oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe.… “

 

 

4. Keine Anerkennung der Erstattungspflicht der Anwaltskosten:

 

Die Anerkennung bestimmter Anwaltskosten sollte ebenfalls nicht erfolgen.

 

 

5. Die Festlegung des Gerichtsstandes gehört nicht in die Unterlassungserklärung

 


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Autor: Steffen Heintsch